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Durchführungsverordnung (EU) 2020/500 der Kommission vom 6. April 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfetteten Pulvern aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 109 vom 07.04.2020 S. 2)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.
(4) Am 18. April 2018 stellte das Unternehmen Access Business Group International LLC (im Folgenden der "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung des Pulvers aus Chiasamen (Salvia hispanica) für folgende Lebensmittelkategorien für die allgemeine Bevölkerung: nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation; nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation; aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt; Süßwaren; Frucht- und Gemüsesäfte; Frucht- und Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse; aromatisierte Getränke; Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder; Teigwaren.
(5) Am 16. Juli 2018 stellte der Antragsteller bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines weiteren teilweise entfetteten Pulvers aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung des Pulvers aus Chiasamen (Salvia hispanica) für folgende Lebensmittelkategorien für die allgemeine Bevölkerung: Süßwaren; Frucht- und Gemüsesäfte; Frucht- und Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse; aromatisierte Getränke; Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder; Teigwaren.
(6) Die beiden bei der Kommission eingegangenen Anträge betreffen die Zulassung zweier verschiedener teilweise entfetteter Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittel. Beide Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) sind teilweise entfettet und werden durch Pressen und Mahlen der ganzen Chiasamen (Salvia hispanica) gewonnen. Die beiden Pulver unterscheiden sich hauptsächlich in der Partikelgröße und im Gehalt an einigen Makronährstoffen. Das Pulver mit hohem Proteingehalt hat eine Partikelgröße unter 130 μm und einen Proteingehalt von mindestens 40 %, während das Pulver mit hohem Fasergehalt eine Partikelgröße unter 400 μm und einen Ballaststoffgehalt von mindestens 50 % aufweist. Auch die vorgeschlagenen Verwendungen der beiden Pulver sind ähnlich.
(7) Am 22. Juni 2018 und 22. Oktober 2018 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und ersuchte sie um ein wissenschaftliches Gutachten in Form einer Bewertung von Pulvern aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittel. In Anbetracht der Ähnlichkeiten zwischen den beiden Arten von teilweise entfettetem Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica
(Stand: 27.08.2024)
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