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Regelwerk, EU 2020, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) 2020/535 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 124 vom 21.04.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung werden Luftverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") einbezogen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 3 enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Diese Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat einen bestimmten Luftfahrzeugbetreiber reguliert.

(4) Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das EU-EHS hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.

(5) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen 4 müssen Luftverkehrstätigkeiten in das jeweilige Emissionshandelssystem der Vertragsparteien einbezogen werden. Die Schweiz soll eine Reihe von Luftfahrzeugbetreibern verwalten, die derzeit von einem Mitgliedstaat verwaltet werden.

(6) Ein Luftfahrzeugbetreiber muss entweder von einem Mitgliedstaat oder von der Schweiz, darf aber nicht von beiden verwaltet werden. Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der Verpflichtungserfüllung in Bezug auf die Emissionen von 2019 werden die Luftfahrzeugbetreiber, die der Schweiz neu zugeordnet werden, weiterhin vorübergehend von einem Mitgliedstaat verwaltet.

(7) Änderungen der Liste der Luftfahrzeugbetreiber beruhen auf den neuesten von Eurocontrol zur Verfügung gestellten Daten.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Diese Verordnung sollte in Kraft treten, damit die in Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene jährliche Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber erfolgt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2020

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.01.2009 S. 3).

3) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).

4) ABl. L 322 vom 07.12.2017 S. 3.

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Anhang

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