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Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 der Kommission vom 15. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 139 vom 04.05.2020 S. 1)
Hebt Entsch.'en 84/247/EWG, 84/419/EWG, 89/501/EWG, 89/502/EWG, 89/503/EWG, 89/504/EWG, 89/505/EWG, 89/506/EWG, 89/507/EWG, 90/254/EWG, 90/255/EWG, 90/256/EWG, 90/257/EWG, 90/258/EWG, 92/353/EWG, 92/354/EWG, 96/78/EG, 96/79/EG, 96/509/EG, 96/510/EG, 2005/379/EG und 2006/427/EG auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission 2, die seit dem 1. November 2018 gilt, wurden die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt. Diese Muster für Tierzuchtbescheinigungen wurden in Abstimmung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen durch Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erstellt.
(2) Seit mit der Anwendung der neuen Muster für Tierzuchtbescheinigungen begonnen wurde, haben die Mitgliedstaaten und Interessenträger die Kommission über bestimmte praktische Probleme unterrichtet, die bei der Verwendung dieser Muster bezüglich des Drucks der Tierzuchtbescheinigungen und der Überprüfung der Identität von Zuchttieren aufgetreten sind. Zudem führte die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch eine einzige ausstellende Stelle zu Problemen, was durch die Trennung zwischen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen auf der einen Seite und - im Falle einer Genehmigung im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 - Besamungsstationen bzw. Samendepots oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten auf der anderen Seite bedingt ist.
(3) Damit Zuchtverbände und Zuchtunternehmen Tierzuchtbescheinigungen auf einem einzigen Blatt ausstellen können, muss sowohl der Druck im Hoch- als auch im Querformat möglich sein. Zudem sollte es möglich sein, den Ausdruck von Fußnoten und Erläuterungen, die in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen enthalten sind, durch den Ausdruck eines Verweises auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle, wie etwa einen gültigen und überprüften Internetlink zu der einschlägigen Veröffentlichung im Amtsblatt, an einer gut sichtbaren Stelle in der Tierzuchtbescheinigung zu ersetzen.
(4) Das in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 vorgesehene Format für die Angaben zur Abstammung sieht den Eintrag einer Zuchtbuchnummer der Eltern und Großeltern des Zuchttiers vor, für das eine Tierzuchtbescheinigung erstellt wird. Die Angabe einer individuellen Identifizierungsnummer der Eltern und Großeltern unter Abstammung ist erforderlich, wenn sie sich von einer Zuchtbuchnummer unterscheidet. Ferner sollte im Fall einer extensiven Zucht im Muster der Tierzuchtbescheinigung ein Anpaarungszeitraum anstelle eines Anpaarungsdatums angegeben werden.
(Stand: 05.04.2021)
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