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Regelwerk, EU 2020, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission

(ABl. L 175 vom 04.06.2020 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist bestrebt, ihre hohen Standards zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten, was besonders im Kontext einer weltweiten Gesundheitspandemie von hoher Bedeutung ist. Der Ausbruch von COVID-19, einer neuen Coronavirus-Krankheit, hat seit Anfang 2020 alle Mitgliedstaaten getroffen und in allen Sektoren und Dienstleistungen erhebliche Störungen verursacht, die sich unmittelbar auf die Gesundheit und Sicherheit aller Arbeitnehmer in der gesamten Union auswirken.

(2) Mehr denn je sind die strikte Einhaltung und die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Unionsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von größter Bedeutung. Die Richtlinie 2000/54/EG enthält Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Sie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung ihres Berufes biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder sein könnten, und nennt die Maßnahmen, die bei jeder Tätigkeit, bei der die Gefahr einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, zu treffen sind, um Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber solchen Arbeitsstoffen zu ermitteln.

(3) Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, eingestuft entsprechend dem Ausmaß des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos. Gemäß der einführenden Bemerkung Nr. 6 in dem genannten Anhang sollte die Liste aktualisiert werden, um dem jüngsten Kenntnisstand hinsichtlich wissenschaftlicher und epidemiologischer Entwicklungen Rechnung zu tragen, die zu wesentlichen Änderungen geführt haben, einschließlich der Existenz neuer biologischer Arbeitsstoffe.

(4) Im Oktober 2019 wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission 2 Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG geändert, wobei insbesondere zahlreiche biologische Arbeitsstoffe, darunter das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Virus (SARS-Coronavirus) und das middle East respiratory syndrome coronavirus (MERS-Coronavirus), hinzugefügt wurden.

(5) Das Virus "Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Virus-2" oder kurz "SARS-CoV-2", das den Ausbruch von COVID-19 verursacht hat, weist große Ähnlichkeiten mit dem SARS-Virus und dem MERS-Virus auf. Angesichts der derzeit verfügbaren epidemiologischen und klinischen Daten über die Merkmale des Virus, wie Übertragungsmuster, klinische Merkmale und Infektionsrisikofaktoren, sollte SARS-CoV-2 dringend in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG aufgenommen werden, um einen weiterhin angemessenen Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

(6) SARS-CoV-2 kann bei den infizierten Personen schwere Krankheiten verursachen, die insbesondere für ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Vorerkrankungen oder chronischen Erkrankungen eine ernste Gefahr darstellen. Obwohl derzeit weder ein Impfstoff noch eine wirksame Behandlung verfügbar ist, werden diesbezüglich auf internationaler Ebene beträchtliche Anstrengungen unternommen und bereits zahlreiche Impfstoffkandidaten ermittelt. Unter Berücksichtigung der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und klinischen Daten sowie der Empfehlungen von Sachverständigen, die alle Mitgliedstaaten vertreten, sollte SARS-CoV-2 als Humanpathogen der Risikogruppe 3 eingestuft werden. Mehrere Mitgliedstaaten sowie EFTA-Staaten und andere Drittländer haben Maßnahmen zur Einstufung von SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 eingeleitet.

(7) Im März 2020 veröffentlichte die Weltgesundheitsorganisation Leitlinien zur biologischen Sicherheit für Laboratorien in Bezug auf das neue Coronavirus und die Untersuchung klinischer Proben von Patienten, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind. 3

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