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Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4)
(Red. Anm.: Änderungen werden zum Gültigkeitsdatum in VO (EU) 575/2013 eingearbeitet)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bildet, zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5, den aufsichtsrechtlichen Rahmen für die in der Union tätigen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute"). Dieser aufsichtsrechtliche Rahmen, der nach Ausbruch der Finanzkrise in den Jahren 2007-2008 angenommen wurde und weitgehend auf den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) 2010 vereinbarten Standards (dem sogenannten basel-III-Rahmen) beruht, hat dazu beigetragen, die in der Union tätigen Institute widerstandsfähiger zu machen und sie besser für die Bewältigung potenzieller Schwierigkeiten, einschließlich aufgrund möglicher künftiger Krisen, zu wappnen.
(2) Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beseitigen und einige für die Widerstandsfähigkeit der Institute grundlegende, noch nicht übernommene Elemente der weltweiten Finanzdienstleistungsreform umzusetzen. Mit einer dieser Änderungen, der Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, wurden Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, die die Effekte der Einführung des internationalen Rechnungslegungsstandards - Finanzinstrumente (IFRS 9) auf die Eigenmittel abschwächen sollten. Durch die Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Pflicht zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen, die sogenannte aufsichtsrechtliche Letztsicherung, erweitert.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 wurden darüber hinaus einige der letzten Elemente des basel-III-Rahmens in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt. Diese Elemente beinhalten unter anderem eine neue Definition der Verschuldungsquote und einen Puffer der Verschuldungsquote, welche beide dazu dienen, Institute von einer übermäßigen Verschuldung abzuhalten, sowie Bestimmungen über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte und über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter, durch Renten oder Gehälter abgesicherter Darlehen, einen geänderten Faktor zur Unterstützung von Krediten an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (im Folgenden "Faktor zur Unterstützung von KMU") und eine neue Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren (im Folgenden "Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur").
(4) Der schwere wirtschaftliche Schock, den die COVID-19-Pandemie verursacht hat, und die zur deren Eindämmung ergriffenen außergewöhnlichen Maßnahmen hatten weitreichende Folgen für die Wirtschaft. Die Unternehmen sehen sich mit unterbrochenen Lieferketten, vorübergehenden Schließungen und sinkender Nachfrage konfrontiert, während den privaten Haushalten der Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen droht. Auf Unionsebene wie in den Mitgliedstaaten wurde von öffentlicher Seite entschlossen gehandelt, um privaten Haushalten und solventen Unternehmen dabei zu helfen, den schweren, aber vorübergehenden Konjunkturrückgang und die daraus resultierenden Liquiditätsengpässe zu überstehen.
(5) Kreditinstituten wird bei der Wiederankurbelung der Konjunktur eine zentrale Rolle zukommen. Zugleich werden voraussichtlich aber auch sie die Folgen der verschlechterten Wirtschaftslage zu spüren bekommen. Damit die Institute ihre Funktion, die Realwirtschaft zu finanzieren, auch weiterhin trotz der erschwerten Bedingungen erfüllen können, haben die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr.
(Stand: 22.07.2022)
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