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Verordnung (EU) 2020/875 des Rates vom 15. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
(ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 34)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.
(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente für die laufenden Nummern 09.2580, 09.2581 und 09.2583 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen dieser Waren zu eröffnen.
(3) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, sollten die Zollkontingentsmengen für die laufenden Nummern 09.2634 und 09.2668 erhöht werden.
(4) Da das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2652 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreicht, sollte die Beschreibung der unter dieses Zollkontingent fallenden Ware geändert werden.
(5) Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2588 sollte der Kontingentszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden, da es nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet wurde, die Beibehaltung dieses Zollkontingents aber nach wie vor im Interesse der Union liegt.
(6) Die Stoffe Dimethylsulfat (CAS RN 77-78-1) mit einer Reinheit von mindestens 99 %, 2-Methylanilin (CAS RN 95-53-4) mit einer Reinheit von mindestens 99 GHT und 4,4'-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) mit einer Reinheit von mindestens 97 GHT ist in der in Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe aufgeführt, und der Stoff mit der CAS RN 101-77-9 ist in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführt. Aus diesem Grund sollten die bestehenden Zollkontingente für diese Stoffe nach und nach geschlossen werden, und neu eröffnete Zollkontingente sollten für einen begrenzten Zeitraum gelten. Daher sollten die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2648 und 09.2730 bis zum 31. Dezember 2020 mit einem vertragsmäßigen Zollsatz von 2 % gelten. Darüber hinaus sollte das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2590 geschlossen werden, und ein neues Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2582 mit einem vertragsmäßigen Zollsatz von 2 % sollte bis zum 31. Dezember 2020 eröffnet werden.
(7) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.
(8) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Zollkontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2020 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2020.
2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67
(Stand: 05.04.2021)
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