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Durchführungsverordnung (EU) 2020/897 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
(ABl. LI 205 vom 29.06.2020 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 erlassen.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") hat am 21. Dezember 2019 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, der zufolge die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas und der nicht anerkannten Verfassungsgebenden Versammlung, weiteren vier Mitgliedern der Nationalversammlung die in der Verfassung verankerte parlamentarische Immunität zu entziehen, ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verfassungsbestimmungen, die Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung ist. Laut der Erklärung wird die Union die Lage weiterhin beobachten und ist bereit, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zur Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten einzusetzen, einschließlich gezielter Maßnahmen, die der venezolanischen Bevölkerung nicht abträglich sind.
(3) Der Hohe Vertreter hat am 9. Januar 2020 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, der zufolge die jüngsten Handlungen gegen das einzige demokratisch gewählte Organ in Venezuela, die Nationalversammlung, und zahlreiche ihrer Mitglieder, darunter der Präsident der Nationalversammlung, zu einer weiteren Eskalation in der Venezuela-Krise geführt haben und die Versuche, ein rechtmäßiges Verfahren zur Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung am 5. Januar 2020 gewaltsam zu verhindern, und die Anwendung von Gewalt gegen den Präsidenten der Nationalversammlung und mehrere Abgeordnete, um sie am Betreten des Gebäudes zu hindern, völlig inakzeptabel waren. In dieser Erklärung heißt es weiter, dass die Abstimmung, die zur sogenannten "Wahl" von Luis Parra geführt hat, nicht legitim ist, da weder die rechtlichen Verfahren noch die demokratischen Verfassungsgrundsätze beachtet wurden, und dass die Mitglieder der Nationalversammlung in der Lage sein müssen, ihr parlamentarisches Mandat, das sie vom venezolanischen Volk erhalten haben, ohne Einschüchterung oder Repressalien auszuüben. Angesichts dieser schwerwiegenden Handlungen und Entscheidungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte untergraben, wurde in dieser Erklärung außerdem hervorgehoben, dass die Union entschlossen ist, mit der Vorbereitung gezielter Maßnahmen gegen jene Personen zu beginnen, die an der Verletzung dieser Grundsätze und Rechte beteiligt sind.
(4) Der Hohe Vertreter hat am 4. Juni 2020 eine Erklärung im Namen der Union zu den jüngsten Entwicklungen in Venezuela abgegeben, unter anderem zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas vom 26. Mai 2020, mit der Luis Parra als Präsident der Nationalversammlung bestätigt wurde. Dieser Erklärung zufolge ist die Union der Auffassung, dass die Abstimmung, die zur sogenannten "Wahl" von Luis Parra geführt hat, nicht legitim war, da weder die rechtlichen Verfahren noch die demokratischen Verfassungsgrundsätze beachtet wurden. Ferner heißt es darin, dass die jüngsten Entwicklungen die seit langem andauernde institutionelle und politische Krise in Venezuela weiter verschärft und den demokratischen und verfassungsmäßigen Freiraum in dem Land eingeschränkt haben. In dieser Erklärung wird der Standpunkt der Union bekräftigt, dass die Krise in Venezuela nur durch einen echten, alle Seiten einbeziehenden politischen Prozess nachhaltig gelöst werden kann, und es wird hervorgehoben, dass die Union jede Art von Gewalt, einschließlich jeglicher Invasion militärischer oder sonstiger bewaffneter Kräfte in das Land, ablehnt. In diesem Zusammenhang hat die Union festgestellt, dass die jüngste Vereinbarung zwischen den nationalen Akteuren über die humanitäre Hilfe ein positiver Schritt ist, und betont, dass alle Seiten gemeinsam konstruktiv darauf hinarbeiten müssen, das unsägliche Leid des venezolanischen Volkes, das durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wird, zu lindern.
(5) In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltend ernsten Lage in Venezuela sollten elf Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgenommen werden.
(6) Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2020.
(Stand: 05.04.2021)
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