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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/917 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 10)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/2283.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission 2 enthält die administrativen und wissenschaftlichen Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern.

(3) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(4) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union.

(5) Am 27. November 2018 übermittelte das Unternehmen AM Breweries (im Folgenden der "Antragsteller") der Kommission die Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, es beabsichtige, einen Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag erreichen, dass ein Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora an sich oder als Zutat in anderen Getränken von der allgemeinen Bevölkerung verwendet werden darf.

(6) Die Kommission verlangte vom Antragsteller gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Meldung. Die verlangten Angaben wurden am 4. Juni 2019, am 21. Juni 2019, am 29. August 2019 und am 30. August 2019 übermittelt.

(7) Die vom Antragsteller übermittelten Daten belegen, dass ein Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora an sich in Afrika, Asien und Nordamerika seit Langem als sicheres Lebensmittel verwendet wird.

(8) Am 11. September 2019 leitete die Kommission die gültige Meldung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weiter.

(9) Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens eines Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora in der Union ein.

(10) Am 3. Februar 2020 veröffentlichte die Behörde das Dokument "Technical Report on the notification of infusion from coffee leaves (Coffea arabica L. and/or Coffea canephora Pierre ex A. Froehner) as a traditional food from a third country pursuant to Article 14 of Regulation (EU) 2015/2283" 4.

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