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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1034 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 26372) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd. vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 34;
VO (EU) 2024/1058 - ABl. L 2024/1058 vom 11.04.2024aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2024/1058 - Übergangsmaßnahmen
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase ausAspergillus oryzae (DSM 26372) gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase ausAspergillus oryzae (DSM 26372) als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 26. September 2017 2 und 13. November 2019 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase ausAspergillus oryzae (DSM 26372) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Inhalationsallergen zu betrachten ist und dass keine Schlussfolgerung darüber möglich ist, ob der Zusatzstoff eine potenzielle Sensibilisierung der Haut hervorrufen kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff zu einer Verbesserung der Legeleistung führte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase ausAspergillus oryzae (DSM 26372) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird gemäß dem Anhang als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juli 2020
2) EFSa Journal 2017;15(10):5020.
3) EFSa Journal 2019;17(11):5919.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer. | |||||||||
4a1607i | DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional products Sp. z o.o | Endo-1,4-β-Xylanase (EC 3.2.1.8) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) ausAspergillus oryzae (DSM 26372) mit einer Mindestaktivität von: Fest: 1.000 FXU 1 /g Flüssig: 650 FXU/ml |
Legehennen | - | 100 FXU | - |
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5.8.2030 |
Charakterisierung des Wirkstoffs Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) ausAspergillus oryzae (DSM 26372) |
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Analysemethode 2 Zur Quantifizierung von Endo-1,4-beta-Xylanase ausAspergillus oryzae (DSM 26372) in einem Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung von Endo-1,4-beta-Xylanase ausAspergillus oryzae (DSM 26372) in Vormischungen und Futtermitteln:
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1) 1 FXU ist die Enzymmenge, die 7,8 µmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt. 2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
ENDE |
(Stand: 12.04.2024)
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