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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1079 der Kommission vom 20. Juli 2020 über die Überprüfung und Berichtigung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 235 vom 22.07.2020 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 muss die Kommission die Qualität der von den Mitgliedstaaten und von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung gemeldeten Daten überprüfen. Die Kommission ist zudem verpflichtet, die bei einer solchen Überprüfung festgestellten Abweichungen zu berichtigen.
(2) Es empfiehlt sich daher, die Überprüfungs- und Berichtigungsmaßnahmen in Bezug auf die von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge gemeldeten Daten festzulegen. Insbesondere muss ein Verfahren festgelegt werden, nach dem überprüft wird, dass die von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge im Einklang mit Anhang I Teil B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten mit der entsprechenden Datenquelle, dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ausgestellten Typgenehmigungsbogen für den Motor und dem Aufzeichnungsdatei des Herstellers, übereinstimmen.
(3) Die Zahl schwerer Nutzfahrzeuge, für die die Datenqualität geprüft werden soll, sollte hinreichend hoch sein, damit die Kommission mögliche Abweichungen bei den gemeldeten Daten ermitteln und feststellen kann, ob solche Abweichungen systematisch sind.
(4) Um die Integrität des Meldeprozesses sicherzustellen, sollte die Überprüfung aus Abgleichen der von den Herstellern gemeldeten Daten mit dem Motor-Typgenehmigungsbogen und der Aufzeichnungsdatei des Herstellers bestehen.
(5) Stellt die Kommission Abweichungen fest, sollten die Hersteller die Möglichkeit erhalten, die Daten zu berichtigen. Treten diese Abweichungen systematisch auf, sollten die Hersteller für alle in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen Fahrzeuge berichtigte Daten vorlegen.
(6) In den Fällen, in denen die Hersteller der Kommission keine berichtigten Daten übermittelt haben, sollte die Kommission in der Lage sein, diese Daten selbst zu berichtigen, um die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Um in den Fällen, in denen systematische Abweichungen festgestellt wurden, zu gewährleisten, dass die Hersteller der Kommission richtige Daten übermitteln, sollte die Kommission diese Daten berichtigen, indem sie auf die CO2-Emissionen aller in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge einen Berichtigungsfaktor anwendet.
(7) Der Transparenz halber sollte aus den im Zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge erfassten Daten hervorgehen, ob sie von der Kommission berichtigt wurden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Schwere Nutzfahrzeuge, bei denen die Datenqualität zu überprüfen ist
(1) Nachdem die Hersteller die Daten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldet haben, überprüft die Kommission bei einer Reihe von in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen jedes Herstellers die Datenqualität. In Bezug auf den Berichtszeitraum des Jahres 2019 überprüft die Kommission lediglich die Qualität von Daten schwerer Nutzfahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2020 zugelassen wurden.
(2) Die Kommission wählt die in Absatz 1 genannten schweren Nutzfahrzeuge nach dem Zufallsprinzip aus. Die Anzahl der ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge beträgt zwischen 2 % und 10 % der Anzahl schwerer Nutzfahrzeuge jedes Herstellers, die in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassen wurden.
Artikel 2 Mitteilung der Kommission und von den Herstellern und den Mitgliedstaaten übermittelte Angaben
(1) Die Kommission teilt den betreffenden Herstellern die Fahrzeug-Identifizierungsnummer der gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge mit.
(2) Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 übermitteln die Hersteller der Kommission für jedes ausgewählte schwere Nutzfahrzeug
(Stand: 05.04.2021)
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