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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1093 der Kommission vom 24. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung zwischen dem 31. März 2025 und dem 27. Dezember 2028 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 27.07.2020 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission 2 wird die Überprüfung von Wirkstoffen zum Zweck des Erneuerungsverfahrens jeweils einem berichterstattenden und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Da für die Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung zwischen dem 31. März 2025 und dem 27. Dezember 2028 ausläuft, noch keine berichterstattenden bzw. mitberichterstattenden Mitgliedstaaten benannt wurden, sollte dies nun geschehen.

(2) Diese Übertragung sollte in einer Weise erfolgen, die eine gleichmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2020

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.07.2012 S. 5).

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird wie folgt geändert:

Folgender Teil D wird angefügt:

Teil D
Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung zwischen dem 31. März 2025 und dem 27. Dezember 2028 ausläuft

Wirkstoff: Berichterstattender Mitgliedstaat Mitberichterstattender Mitgliedstaat
Alphacypermethrin FR AT
Bacillus amyloliquefaciens subsp.plantarum Stamm D747 NL SK
Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 NL SK
Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 BE RO
Beauveria bassiana Stamm 147 BE RO
Bentazon PL EL
Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) IT PL
Chromafenozid CZ MT
Kupferhydroxid IT PL
Kupferoxid IT PL
Kupferoxychlorid IT PL
Cyantraniliprol ES FI
Fenpicoxamid SE BG
Flupyradifuron EL PL
Gamma-cyhalothrin DE ES
Halauxifen-methyl HU SE
Isofetamid PT IE
Mandestrobin SE NO
Meptyldinocap HR DE
Methoxyfenozid FR HU
Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 NL HR
Oxathiapiprolin NO CZ

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