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Verordnung (EU) 2020/1149 der Kommission vom 3. August 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Diisocyanaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 252 vom 04.08.2020 S. 24)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen Diisocyanate unter eine harmonisierte Einstufung als Inhalationsallergene der Kategorie 1 sowie als Hautallergene der Kategorie 1. Diisocyanate werden in der gesamten Union in einer Vielzahl von Sektoren und Anwendungen als chemische Bausteine eingesetzt, unter anderem vor allem in Schäumen, Dichtungsmitteln und Beschichtungen.
(2) Am 6. Oktober 2016 legte Deutschland der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") ein Dossier 3 gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden "Dossier nach Anhang XV") vor, um das in den Artikeln 69 bis 73 der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Im Dossier nach Anhang XV wurde angeführt, dass die Sensibilisierung der Atemwege durch Hautkontakt mit und Einatmen von Diisocyanaten bei Arbeitnehmern zu Berufsasthma führt, das als wesentliches Problem des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der Union identifiziert wurde. Die Anzahl der jährlich durch Diisocyanate verursachten neuen Fälle von Berufskrankheiten (schätzungsweise mehr als 5.000 Fälle) wird als unannehmbar hoch betrachtet. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, und es wurde vorgeschlagen, die industrielle und gewerbliche Verwendung sowie das Inverkehrbringen von Diisocyanaten als solche und als Bestandteil anderer Stoffe oder Gemische zu beschränken.
(3) Mit der im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Beschränkung wird bezweckt, die Verwendung von Diisocyanaten in industriellen und gewerblichen Verwendungen auf die Fälle zu reduzieren, in denen eine Kombination von technischen und organisatorischen Maßnahmen vorhanden ist und eine standardisierte Mindestschulung absolviert wurde. Informationen über den Zugang zur Schulung sollten in der gesamten Lieferkette verbreitet werden, wobei die Wirtschaftsakteure, die diese Stoffe und Gemische in Verkehr bringen, dafür verantwortlich sein sollten, dass den Abnehmern dieser Stoffe oder Gemische Schulungen angeboten werden.
(4) Am 5. Dezember 2017 verabschiedete der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden "RAC") seine Stellungnahme 4 mit der Schlussfolgerung, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der durch den RAC geänderten Form im Hinblick auf die Wirksamkeit bei der Verringerung der Risiken die geeignetste unionsweite Maßnahme darstellt, um die von der Exposition gegenüber diesen Stoffen ausgehenden Risiken zu reduzieren. Darüber hinaus war er der Auffassung, dass durch die Einführung der vorgeschlagenen Beschränkung in ihrer geänderten Form auch die mit Diisocyanaten in Verbindung stehenden Fälle von Dermatitis zurückgehen würden.
(5) Der RAC kam zu dem Schluss, dass entsprechende Schulungen eine Grundvoraussetzung sind, und dass jeder Arbeitnehmer, der mit Diisocyanaten umgeht, ausreichend Kenntnis von den mit diesen Stoffen verbundenen Gefahren haben und sich der mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken bewusst sein sollte. Er sollte auch hinlänglich mit guten Arbeitsmethoden und angemessenen Risikomanagementmaßnahmen (RMM) vertraut sein, wozu auch die korrekte Verwendung einer geeigneten persönlichen Schutzausrichtung gehört. Der RAC stellte fest, dass besondere Schulungsmaßnahmen notwendig sind, um ein Bewusstsein für die Bedeutung angemessener RMM und für Hinweise zur sicheren Handhabung für den Gesundheitsschutz zu schaffen.
(Stand: 05.04.2021)
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