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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern hinsichtlich der Dauer des Vorunterrichtungszeitraums

(ABl. L 259 vom 10.08.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 290 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 2, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 32b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. Juni 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden "Antidumpinggrundverordnung") und der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden "Antisubventionsgrundverordnung") veröffentlicht.

(2) Im Interesse größerer Transparenz und Vorhersehbarkeit bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen sollten die Parteien, die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein werden, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich in Untersuchungen herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist. Daher wurde ein Vorunterrichtungszeitraum von drei Wochen eingeführt.

(3) Nach Artikel 7 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 12 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung musste die Kommission bis zum 9. Juni 2020 prüfen, ob im jeweiligen Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg der Einfuhren eintrat und ob im Falle eines solchen Anstiegs der Wirtschaftszweig der Union trotz einer etwaigen zollamtlichen Erfassung oder Berichtigung der Schadensspanne zusätzlich geschädigt wurde.

(4) Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission den Vorunterrichtungszeitraum auf zwei Wochen zu verkürzen, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, durch den ein Wirtschaftszweig der Union zusätzlich geschädigt wurde, beziehungsweise auf vier Wochen zu verlängern, wenn dies nicht der Fall war.

(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23a Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 32b Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung darf die Kommission diese verpflichtende Überprüfung nur einmal durchführen.

(6) Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/825 am 8. Juni 2018 leitete die Kommission 19 Untersuchungen gemäß Artikel 5 der Antidumpinggrundverordnung und sechs Untersuchungen gemäß Artikel 10 der Antisubventionsgrundverordnung ein. 4

(7) Für zwölf dieser Untersuchungen gilt sowohl, dass sie über die vorläufige Phase hinausgelangten, als auch, dass Einfuhrdaten für den Vorunterrichtungszeitraum vorlagen. Diese Untersuchungen konnten daher analysiert werden, um zu prüfen, ob im Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war. 5

(8) Die Zahl der Verfahren, die der Kommission zur Verfügung stehen, um zu beurteilen, ob es im Vorunterrichtungszeitraum zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren kam, ist daher - wie auch zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/825 erwartet - begrenzt. Gleichwohl ist in diesen Fällen ein klarer Trend zu erkennen.

(9) In sechs dieser zwölf Untersuchungen beschloss die Kommission die Einführung vorläufiger Maßnahmen. In den übrigen sechs Fällen wurden die Parteien drei Wochen vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, keine Maßnahmen zu erlassen.

(10) Auf der Grundlage der in Tabelle 1 zusammengefassten statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union lediglich in zwei Untersuchungen zunahm. In den anderen Untersuchungen war ein erheblicher Rückgang zu verzeichnen.

Tabelle 1: Einfuhrmengen je Verfahren

Bezeichnung und Nummer
des Verfahrens
Beschluss zur Einführung

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(Stand: 05.04.2021)

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