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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 vom Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 261 vom 11.08.2020 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der genannten Verordnung.

(2) Der Europäischen Chemikalienagentur wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen 2 des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur zu diesen Vorschlägen sowie der Stellungnahmen der Betroffenen empfiehlt es sich, für bestimmte Stoffe eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung aufzunehmen oder die bestehenden Einstufungen und Kennzeichnungen zu aktualisieren bzw. zu streichen. Dabei handelt es sich um folgende Stellungnahmen des RAC:

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(Stand: 05.04.2021)

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