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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1195 des Rates vom 12. August 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

(ABl. LI 266 vom 13.08.2020 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik 1, insbesondere auf Artikel 2c,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798 angenommen.

(2) Am 5. August 2020 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Der Anhang des Beschlusses 2013/798 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2013/798 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. August 2020.

1) ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51.

.

Anhang

In der Liste in Teil A (Personen) des Anhangs des Beschlusses 2013/798 wird folgende Person hinzugefügt:

A. Personen

" 14. Bi Sidi SOULEMAN (Aliasnamen: a) Sidiki, b) "General" Sidiki, c) Sidiki Abbas, d) Souleymane Bi Sidi, e) Bi Sidi Soulemane)

Funktion: Präsident und selbst ernannter "General" der Milizgruppe "Retour, Réclamation et Réhabilitation" (3R)

Geburtsdatum: 20. Juli 1962

Geburtsort: Bocaranga, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Reisepass-Nr.: Laissez-Passer Nr. 235/MISPAT/DIRCAB/DGPC/DGAEI/SI/SP, ausgestellt am 15. März 2019 (ausgestellt vom Innenminister der Zentralafrikanischen Republik)

Aufenthalt: Koui, Präfektur Ouham-Pendé, Zentralafrikanische Republik

Tag der Benennung durch die VN: 5. August 2020

Weitere Angaben: Bi Sidi Souleman leitet die in der Zentralafrikanischen Republik ansässige Milizgruppe "Retour, Réclamation et Réhabilitation" (3R), die seit ihrer Gründung im Jahr 2015 Zivilisten getötet, gefoltert, vergewaltigt und vertrieben hat und am Waffenhandel, an illegalen Steueraktivitäten und an der Kriegsführung mit anderen Milizen beteiligt war. Bi Sidi Souleman selbst war auch an Folterungen beteiligt. Die 3R hat am 6. Februar 2019 das Politische Abkommen für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik unterzeichnet, sich aber an Handlungen beteiligt, die gegen das Abkommen verstoßen, und die Gruppe stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik dar. Die 3R hat beispielsweise am 21. Mai 2019 in drei Dörfern 34 unbewaffnete Zivilisten getötet und dabei erwachsene Männer summarisch hingerichtet. Bi Sidi Souleman bestätigte einer Organisation der Vereinten Nationen offen, dass er zum Zeitpunkt der Angriffe Mitglieder der 3R in die Dörfer bestellt hatte, gab aber nicht zu, der 3R Tötungsanweisungen erteilt zu haben.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bi Sidi Souleman wurde am 5. August 2020 nach Nummer 20 und Nummer 21 Buchstabe b der Resolution 2399 (2018), erweitert durch Nummer 5 der Resolution 2507 (2020), in die Liste als Person aufgenommen, die Handlungen [vornimmt oder unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, und die an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt ist, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen.

Weitere Angaben:

Als Präsident und selbst ernannter "General" der Milizgruppe "Retour, Réclamation et Réhabilitation" (3R) hat sich Bi Sidi Souleman an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik und insbesondere die Umsetzung des am 6. Februar 2019 in Bangui unterzeichneten Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik bedrohen.

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