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Beschluss (EU) 2020/1219 der Kommission vom 20. August 2020 zur Ermächtigung Italiens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(ABl. L 277 vom 26.08.2020 S. 16)
s.a.: Liste zur Mitteilung über die Nichtanwendung best. Bestimmungen sowie Ermächtigung zur Verlängerung von Zeiträumen bei best. Ländern der VO (EU) 2020/698
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden. Nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes "95" der Union verlängert.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde.
(3) Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 stellte Italien unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absätze 1 und 3 jener Verordnung genannten Zeitraums zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate. Italien hat am 15., 16., 17. und 21. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.
(4) Den von Italien übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code "95" der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in Italien aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 undurchführbar bleiben.
(5) Italien hat insbesondere alle Schulungen zwischen dem 9. März und dem 28. Mai 2020 ausgesetzt, auch diejenigen, die sich auf die Weiterbildung von Fahrern gemäß der Richtlinie 2003/59/EG beziehen. Diese Schulungen wurden erst in der ersten Woche des Monats Juni 2020 wieder aufgenommen. Wegen der Regeln zur sozialen Distanzierung und zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus kann zudem nur eine kleine Anzahl von Bewerbern gleichzeitig an den Schulungen teilnehmen. Es gibt daher einen erheblichen Rückstau an Fahrern, die die Schulungen noch absolvieren müssen.
(6) Besonders problematisch ist die Situation bei der Weiterbildung von Busfahrern. Nach den von Italien vorgelegten Informationen erhielten viele Fahrer, die am 10. September 2008 die Tätigkeit eines Fahrers von Fahrzeugen zur Personenbeförderung ausübten, als erworbenes Recht nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/59/EG einen Befähigungsnachweis. Nach Artikel 4, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG verloren viele der so gewährten Befähigungsnachweise in der ersten Septemberhälfte 2015 praktisch ihre Gültigkeit, da Italien von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, den in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Zeitraum auf bis zu sieben Jahre zu verlängern. Fahrer, die ihren Befähigungsnachweis kurz vor deren Ablauf im Jahr 2015 erneuert haben, müssen hingegen ihren Befähigungsnachweis bis zum 9. September 2020 nochmals erneuern. Italien geht davon aus, dass über 62.000 Befähigungsnachweise am 9. September 2020 ihre Gültigkeit verlieren und noch nicht erneuert wurden.
(7) Darüber hinaus laufen die zwischen dem 11. September 2007 und dem 31. Dezember 2007 auf der Grundlage von Prüfungen ausgestellten Befähigungsnachweise ebenfalls zwischen dem 11 September und dem 31. Dezember 2020 aus.
(Stand: 05.04.2021)
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