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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1295 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 betreffend die Aufnahme der Wirkstoffe Carbetamid, Emamectin, Flurochloridon, Gamma-cyhalothrin, Halosulfuron-methyl, Ipconazol und Tembotrion in die Liste der Substitutionskandidaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 303 vom 17.09.2020 S. 18)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission 2 wurde eine Liste der Wirkstoffe erstellt, die die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für eine Einstufung als Substitutionskandidaten erfüllen.
(2) Der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 lag eine Studie zugrunde, mit der die Daten zu den Wirkstoffen zusammengetragen wurden, die vor dem 31. Januar 2013 genehmigt worden waren. Im Interesse der Kohärenz und der Gleichbehandlung ist es angezeigt, die Liste der Substitutionskandidaten dahin gehend zu aktualisieren, dass weitere Stoffe, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden und die die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der genannten Verordnung erfüllen, in die Liste aufgenommen werden.
(3) Carbetamid, Flurochloridon, Halosulfuron-methyl und Ipconazol wurden gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt, aber nicht in die Liste der Substitutionskandidaten aufgenommen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt nicht die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der genannten Verordnung erfüllten. In seinen jüngsten Stellungnahmen gelangte der Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur zu dem Schluss, dass diese Wirkstoffe als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1B nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingestuft werden sollten. Mit Blick auf diese Beurteilung wird davon ausgegangen, dass Carbetamid, Flurochloridon, Halosulfuron-methyl und Ipconazol 4 das Kriterium in Anhang II Nummer 4 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen.
(4) Emamectin, Gamma-cyhalothrin und Tembotrion wurden bei der Erstellung der Liste der Substitutionskandidaten nicht berücksichtigt, weil sie am 31. Januar 2013 noch nicht genehmigt waren, und wurden daher nicht auf die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 erstellte Liste gesetzt; das genannte Datum war der Genehmigungsstichtag für die Wirkstoffe, die in der Studie berücksichtigt wurden, die als Grundlage für die genannte Durchführungsverordnung diente.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") war jedoch vor der Genehmigung der Wirkstoffe Emamectin 5 und Tembotrion 6 zu dem Schluss gelangt, dass diese Stoffe das Kriterium in Anhang II Nummer 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, weil ihre jeweilige annehmbare Tagesdosis und die annehmbare Anwenderexposition deutlich unter den Referenzwerten der Mehrheit der genehmigten Wirkstoffe liegen.
(6) Die Behörde ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass Gamma-cyhalothrin 7 das Kriterium in Anhang II Nummer 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt, weil die annehmbare Anwenderexposition und die akute Referenzdosis für diesen Stoff deutlich unter den Referenzwerten der Mehrheit der genehmigten Wirkstoffe liegen.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 sollte daher entsprechend geändert werden, um den genannten Beurteilungen gebührend Rechnung zu tragen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 wird wie folgt geändert:
(Stand: 05.04.2021)
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