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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/1312 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

(ABl. L 308 vom 22.09.2020 S. 3, ber. L 435 S. 80)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik erlassen.

(2) Am 28. Juli 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2536 (2020) verabschiedet, mit der die Ausnahmen von dem Waffenembargo ausgeweitet werden.

(3) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(4) Der Beschluss 2013/798 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h des Beschlusses 2013/798 erhalten folgende Fassung:

"g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner, von speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen, von militärischen Landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner ausgerüstet sind, von ihren Ersatzteilen, von Panzerfäusten und von speziell für diese Waffen entwickelter Munition sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit das dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;

h) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt sind, sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Rüstungsgüter und Geräte dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, sofern das vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde; oder"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2020.

1) Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51).

ENDE

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