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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission vom 10. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2020

(ABl. L 307 vom 22.09.2020 S. 1;
VO (EU) 2021/2115 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1 *)



aufgehoben (stillschweigend) zum 01.01.2023 gem. VO (EU) 2021/2115

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung und das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2020 mitgeteilt.

(2) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Anteil der für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Jahr 2021 bereitzustellen.

(3) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 8. Februar 2020 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag der Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2021 als Mittel für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 bereitzustellen.

(4) Aufgrund dieser Mitteilungen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission 2 die nationalen Obergrenzen bzw. die Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß den Anhängen II bzw. III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2020 angepasst.

(5) Die außergewöhnlichen Umstände aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der anschließend von den Mitgliedstaaten erlassenen Eindämmungsmaßnahmen führen bei den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten. Zur Abfederung der Auswirkungen dieser Schwierigkeiten haben bestimmte Mitgliedstaaten ersucht, ihre Beschlüsse bezüglich der Übertragungen zwischen den Säulen zu überprüfen. Angesichts der Einzigartigkeit der gegenwärtigen Umstände erscheint es angebracht, diesen Ersuchen zu entsprechen, sofern die überprüften Beträge und Beschlüsse nicht zu einer Verletzung des Vertrauensschutzes der Antragsteller führen.

(6) Im Einzelnen hat Dänemark der Kommission eine Überprüfung seines früheren Beschlusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilt. Belgien hat seinen vorherigen Übertragungsbeschluss aufgehoben.

(7) Außerdem haben Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Luxemburg und Portugal der Kommission die Überprüfung ihres vorherigen Beschlusses gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilt.

(8) Deshalb ist es erforderlich, die Obergrenzen gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2020 erneut anzupassen, um die mitgeteilten überprüften Beträge und Beschlüsse einzubeziehen.

(9) Durch die von Dänemark mitgeteilten überprüften Beschlüsse werden die nationalen Obergrenzen und die Nettoobergrenzen für Direktzahlungen Dänemarks im Jahr 2020 nicht verändert. Deshalb ist es nicht notwendig, die Obergrenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 in Bezug auf Dänemark zu ändern.

(10) Außerdem findet im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - wie sie 2020 anwendbar ist - im Vereinigten Königreich für das Antragsjahr 2020 keine Anwendung. Deshalb ist es nicht notwendig, für das Jahr 2020 in Bezug auf das Vereinigte Königreich neue Obergrenzen festzusetzen.

(11) Die Anhänge II und III

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