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Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission vom 30. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen in die Union bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland

(ABl. L 317 vom 01.10.2020 S. 5)



s.a. Liste -  zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

(3) Darüber hinaus sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union, festgelegt.

(4) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sind Pflanzen der Gattung Acer L. als Pflanzen mit hohem Risiko aufgeführt.

(5) Am 29. August 2019 stellte Neuseeland bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis dreijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt. (6)Am 20. Mai 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen von Acer spp. aus Neuseeland 4 . Die Behörde ermittelte Eotetranychus sexmaculatus, Meloidogynefallax, Oemona hirta und Platypus apicalis (im Folgenden die "spezifizierten Schädlinge") als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Ware ein.

(7) Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1361 der Kommission 5 die spezifizierten Pflanzen von der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen.

(8) Darüber hinaus können auf der Grundlage dieses Gutachtens die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des mit den spezifizierten Schädlingen verbundenen Risikos als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(9) In Bezug auf Oemona hirta und Platypus apicalis werden die von Neuseeland im Dossier beschriebenen Maßnahmen als ausreichend erachtet, um das Risiko beim Einführen in die Union der spezifizierten Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Daher sollten sich die Maßnahmen für diese beiden Schädlinge auf die von Neuseeland im Dossier beschriebenen Maßnahmen stützen.

(10) In Bezug auf Meloidogyne fallax

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(Stand: 05.04.2021)

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