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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission vom 29. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L 319 vom 02.10.2020 S. 2)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die "Kombinierte Nomenklatur" oder die "KN") eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2) Mit dieser Verordnung wird auch ein Integrierter Tarif der Europäischen Union (TARIC) erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger politischer Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

(3) Die Schaffung von statistischen Unterpositionen im TARIC ist das am besten geeignete Instrument, um der Union die Überwachung von Statistiken zu ermöglichen, die sich nur auf die Einfuhr bestimmter Waren beziehen; entsprechende statistische TARIC-Codes sind in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 10 ("Statistische TARIC-Codes") der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt.

(4) Die COVID-19-Krise in der Union dauert an, weswegen die Nachfrage nach bestimmten medizinischen Waren in den Mitgliedstaaten, insbesondere nach Schutzmasken, hoch ist; die Einfuhr solcher Waren stellt die Zollbehörden vor zusätzliche Herausforderungen.

(5) Die Nutzung von Schutzmasken und die Nachfrage danach nimmt in der gegenwärtigen Situation in der Union erheblich zu, da die Mitgliedstaaten gegen die Ausbreitung von COVID-19 kämpfen; auch künftig wird Schutzmasken wohl eine große Bedeutung zukommen.

(6) Um die Zollkontrollen in den Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu erleichtern und zu harmonisieren, ist es angezeigt, zusätzliche TARIC-Unterpositionen zu schaffen, die eine differenziertere Einreihung der verschiedenen Arten von Schutzmasken entsprechend ihren Filtereigenschaften ermöglichen. Durch diese zusätzlichen Unterpositionen würde es ermöglicht, die betreffenden Waren schneller von anderen Waren derselben Unterposition zu unterscheiden, wodurch die Auswirkungen möglicher Verzögerungen in der Lieferkette während der Pandemie gemindert würden.

(7) Die zusätzlichen TARIC-Unterpositionen sollten auch deswegen geschaffen werden, um die Handelsströme dieser Schutzmasken besser überwachen zu können.

(8) Entsprechende zusätzliche TARIC-Unterpositionen würden den Mitgliedstaaten ferner dabei helfen, den Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission 2 umzusetzen. Da Schutzmasken zu den am meisten eingeführten Waren zählen, würde ihre spezifische Identifizierung im TARIC ein schnelleres Anmeldeverfahren ermöglichen, indem diese Waren von anderen Waren unterschieden würden, die derzeit in dieselbe Unterposition eingereiht werden.

(9) Daher sollte Anhang 10 in Teil III des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entsprechend geändert werden.

(10) Damit die Zollbehörden, die den Beschluss (EU) 2020/491 umsetzen müssen, diese Maßnahme so bald wie möglich in Anspruch nehmen können, und damit die Lieferkette dieser Waren beschleunigt wird, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2020

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103 I vom 03.04.2020 S. 1).

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1. In Teil II Abschnitt XI Kapitel 63 erhält die Zeile für den KN-Code 6307 90 98 folgende Fassung:

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