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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1499 der Kommission vom 28. Juli 2020 über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Quellen in Italien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020/5026)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 342 vom 16.10.2020 S. 8)
s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Sachverhalt
(1) Am 3. Dezember 2019 reichte Enel Green Power (im Folgenden "der Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "der Antrag") ein. Der Antrag steht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 .
(2) Der Antrag betrifft Erzeugung und Großhandel von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/25/EU durch den Antragsteller in Italien. Im Antrag werden die folgenden Dienste beschrieben: Solarenergie, Windenergie, Energie aus kleinen Wasserkraftwerken sowie geothermale Energie. Biomasse und Biogas bezieht der Antragsteller nicht in seinen Antrag ein, da nach seiner Argumentation auf der Grundlage der Praxis der Kommission die derzeitigen Anreizregelungen zur Unterstützung dieser Technologien zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass die entsprechenden Märkte noch nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.
(3) Dem Antrag war keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. Folglich hat die Kommission gemäß Nummer 1 des Anhangs IV zur Richtlinie 2014/25/EU innerhalb von 105 Arbeitstagen einen Durchführungsrechtsakt zu dem Antrag anzunehmen. Die ursprüngliche Frist wurde gemäß Nummer 2 des Anhangs IV zur Richtlinie 2014/25/EU ausgesetzt. Die zwischen dem Antragsteller und der Kommission vereinbarte Frist für die Annahme des Durchführungsrechtsakts endet am 31. Juli 2020.
2. Rechtsrahmen
(4) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten unter anderem mit Bezug zu Stromerzeugung und -großhandel im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU, außer wenn diese Tätigkeit gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie ausgenommen ist.
(5) Gemäß der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2014/25/EU erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien festgestellt; dazu können die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als austauschbar gelten, die Preise und die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören.
3. Würdigung
3.1. Unbeschränkter Marktzugang
(6) Der Zugang zu einem Markt gilt als nicht beschränkt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt, der bezüglich der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus erneuerbaren Energieträgern auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verweist.
(7) Gestützt auf die der Kommission vorliegenden Informationen hat Italien die Richtlinie 2009/72/EG mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 93/2011, geändert durch Artikel 26 des Gesetzes Nr. 115/2015 und Artikel 33 des Gesetzes Nr. 122/2016, in nationales Recht umgesetzt. Folglich gilt der Zugang zum relevanten Markt gemäß Artikel 34
(Stand: 28.09.2023)
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