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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1634 der Kommission vom 4. November 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 367 vom 05.11.2020 S. 39)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/206 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von Fruchtfleisch, Saft und konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 genehmigt und die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel geändert.
(5) Am 22. November 2019 stellte das Unternehmen Cabosse Naturals NV (im Folgenden der "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) als neuartiges Lebensmittel. Der Antragsteller hat die Verwendung von Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) als Zutat in Bezug auf die allgemeine Bevölkerung beantragt.
(6) Der Zucker wird mithilfe eines Trocknungs- oder eines Reinigungsprozesses gewonnen, bei dem die überschüssige Feuchtigkeit und die anderen Bestandteile, die in konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. enthalten sind, entfernt werden.
(7) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Sicherheitsbewertung des vorliegenden Antrags durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Der durch Trocknen oder Reinigen aus dem konzentrierten Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. gewonnene Zucker ist identisch mit dem Zucker, der auf natürliche Weise im Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) vorkommt, und besteht hauptsächlich aus Glucose und Fructose, deren sichere Verwendung in Lebensmitteln seit Langem erwiesen ist, sodass seine Zulassung nichts an den Sicherheitserwägungen ändert, die der Zulassung von konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. als traditionelles Lebensmittel zugrunde lagen.
(8) Die im Antrag bereitgestellten Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendungen und Verwendungsmengen, die für den aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) gewonnenen Zucker als neuartiges Lebensmittel vorgeschlagen werden, den Kriterien des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügen.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellte Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel aufgenommen.
(2) Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Der Anhang
(Stand: 27.08.2024)
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