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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1714 der Kommission vom 16. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 hinsichtlich der Prüfmethode für bestimmte nicht extern aufladbare Hybridelektro-Personenkraftwagen und zur Berücksichtigung der Verwendung von alternativen Kraftstoffen sowie zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1339 hinsichtlich Schlussleuchten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 384 vom 17.11.2020 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. Februar 2020 reichten die Hersteller Audi AG, Bayerische Motoren Werke AG, Daimler AG, FCa Italy S.p.A, Ford-Werke GmbH, Honda Motor Europe Ltd, Hyundai Motor Europe Technical center GmbH, Jaguar Land Rover Ltd, OPEL Automobile GmbH-PSA, Automobiles Citroën, Automobiles Peugeot, PSa Automobiles SA, Renault, Škoda Auto a.s, Toyota Motor Europe und Volkswagen Nutzfahrzeuge einen gemeinsamen Antrag gemäß Artikel 12a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission 2 (im Folgenden der "erste Antrag") auf Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 der Kommission 3 ein, um die Prüfmethode für bestimmte nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV) der Klasse M1 zu ändern.

(2) Am 21. April 2020 reichten die Hersteller FCa Italy S.p.A, Jaguar Land Rover Ltd., OPEL Automobile GmbH-PSA, Automobiles Citroën, Automobiles Peugeot, PSa Automobiles SA, Renault, Škoda Auto a.s und Ford-Werke GmbH einen gemeinsamen Antrag gemäß Artikel 12a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (im Folgenden der "zweite Antrag") auf Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 ein, um der Verwendung von Flüssiggas (LPG), komprimiertem Erdgas (CNG) und Ethanol (E85) Rechnung zu tragen.

(3) Die Kommission prüfte beide Anträge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fassung vom Juli 2018 (V2)) 4 .

(4) Im ersten Antrag ersuchen die Antragsteller darum, die Prüfmethode gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 dahin gehend zu ändern, dass die Prüfbedingungen für mit Verbrennungsmotor betriebene Personenkraftwagen auch für NOVC-HEV gelten, für die gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 Absatz 1.1.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 5 unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden können.

(5) Zur Untermauerung ihres Antrags haben die Antragsteller Nachweise dafür erbracht, dass wegen des geringen Elektrifizierungsgrads der betreffenden spezifischen Kategorie von NOVC-HEV kein statistisch signifikanter CO2-Korrekturfaktor gemäß Absatz 4.1.2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 bestimmt werden kann.

(6) Angesichts der vorgebrachten Argumente sollten NOVC-HEV, für die gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 Absatz 1.1.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden können, wegen des geringen Elektrifizierungsgrads für die Zwecke der Berechnung der CO2-Einsparungen der betreffenden innovativen Technologie als äquivalent zu mit Verbrennungsmotor betriebenen Fahrzeugen erachtet werden. Infolgedessen sollten die Prüfbedingungen für mit Verbrennungsmotor betriebene Personenkraftwagen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 auch für diese spezifische Klasse von NOVC-HEV gelten. Für die übrigen NOVC-HEV sollte die Prüfmethode unverändert bleiben.

(7) Was den zweiten Antrag anbelangt, so empfiehlt es sich, die Prüfmethode zu präzisieren und für LPG und CNG Kraftstoffumrechnungsfaktoren und Stromverbrauchsfaktoren aufzunehmen. Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von E85 auf dem Unionsmarkt insgesamt wird es jedoch nicht als gerechtfertigt erachtet, diesen Kraftstoff für die Zwecke der Prüfmethode von Ottokraftstoff zu unterscheiden.

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