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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 408 vom 04.12.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf Bestimmungen in internationalen Übereinkommen verwiesen, die die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen betreffen und in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Ihre zuletzt geänderten Fassungen gelten ab dem 1. Januar 2021, wobei ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2021 vorgesehen ist.

(3) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 2 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(4) Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG

Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung:

" I.1 ADR

Die Anlagen a und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei das Wort "Vertragspartei" gegebenenfalls durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird."

2. Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung:

" II.1 RID

Die Anlage zur RID in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei das Wort "RID-Vertragsstaat" gegebenenfalls durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird."

3. Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung:

" III.1 ADN

Die Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort "Vertragspartei" gegebenenfalls durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird."

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 2020

1) ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13.

2) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.

ENDE

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