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Beschluss (GASP) 2020/2143 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 430 vom 18.12.2020 S. 26)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Am 19. März 2015 ist der Europäische Rat übereingekommen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen eindeutig an die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk zu knüpfen, in dem Bewusstsein, dass die vollständige Umsetzung für den 31. Dezember 2015 vorgesehen war.
(3) Am 29. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/907 2 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP bis zum 31. Januar 2021 verlängert wurde, um die Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk einer weiteren Bewertung unterziehen zu können.
(4) Nach der Bewertung der Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk ist der Rat der Auffassung, dass der Beschluss 2014/512/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden sollte, damit der Rat ihre Umsetzung einer weiteren Bewertung unterziehen kann.
(5) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
"(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2021."
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.
2) Beschluss (GASP) 2020/907 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 207 vom 30.06.2020 S. 37).
ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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