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Durchführungsverordnung (EU) 2020/2210 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen im Hinblick auf das Schutzgebiet Nordirland und der Verbote und Anforderungen im Hinblick auf das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Vereinigten Königreich in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 28)
Liste - zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurden einheitliche Bedingungen für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen festgelegt. Die Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der genannten Durchführungsverordnung enthalten unter anderem die Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt, die Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union, die Liste der aus Drittländern oder aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, die Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete, die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden, und die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird.
(2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das "Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.
(3) Das Vereinigte Königreich und Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittlands sind in den Anhängen III, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiete aufgeführt. Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich in diesen Anhängen sollten daher in allen Fällen, in denen Nordirland Teil dieser Schutzgebiete ist, durch Bezugnahmen auf Nordirland ersetzt werden.
(4) Zudem hat das Vereinigte Königreich die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich zusammen mit anderen europäischen Drittländern in den Anhängen VI und VII, in Anhang XI Teil A und in Anhang XII
(Stand: 05.04.2021)
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