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Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission vom 17. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 439 vom 29.12.2020 S. 1;
VO (EU) 2021/1042 - ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 7aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2021/1042
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/884
Archiv: 2015
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts 1, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 13i Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission 2 sind die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegt, die durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 kodifiziert und aufgehoben wurde. Anschließend wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 weitere Verfahren für das System der Registervernetzung in die Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgenommen, zusammen mit der Auflage für die Kommission, bis zum 1. Februar 2021 Durchführungsrechtsakte mit den entsprechenden technischen Spezifikationen und Verfahren zu erlassen.
(2) Für den Fall, dass eine Zweigniederlassung errichtet oder aufgehoben wird oder sich die Daten und Informationen der Gesellschaft ändern, ist es erforderlich, technische Spezifikationen festzulegen, in denen die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung definiert sind.
(3) Es muss festgelegt werden, wie die genaue Liste der Daten bei der Bereitstellung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung aussehen soll, um die Effizienz des Datenaustauschs sicherzustellen.
(4) Hinsichtlich der Verbindung der optionalen Zugangspunkte für die Kommission oder sonstige Organe, Einrichtungen oder Agenturen der Union mit der Plattform müssen das Verfahren und die technischen Erfordernisse spezifiziert werden, um einheitliche Regeln für die Einrichtung solcher Zugangspunkte zu gewährleisten.
(5) Für den mit der Richtlinie (EU) 2019/1151 eingeführten Austausch von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer müssen detaillierte Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt werden, um einen wirksamen, effizienten und raschen Informationsaustausch sicherzustellen.
(6) Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten alle Verfahren und technischen Spezifikationen für das in der Richtlinie (EU) 2017/1132 geforderte System zur Registervernetzung in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 sollte daher aufgehoben werden, und die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten technischen Spezifikationen und Verfahren sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(7) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung fällt unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bzw. die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 31. Juli 2020 eine Stellungnahme abgegeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 werden im Anhang festgelegt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2020
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 vom 8. Juni 2015 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 10.06.2015 S. 1).
3) Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 01.10.2009 S. 11).
4) Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 80).
5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39.
Technische Spezifikationen und Verfahren | Anhang |
Der Begriff "Register" bedeutet in diesem Anhang "Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister".
Das System der Registervernetzung wird in diesem Anhang als "BRIS" ("Business Registers Interconnection System": System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern) bezeichnet.
1. Kommunikationsmethoden
Zur Vernetzung der Register nutzt das BRIS dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste.
Die Kommunikation zwischen dem Portal und der Plattform und zwischen einem Register und der Plattform erfolgt im Wege einer Eins-zu-eins-Kommunikation. Die Kommunikation von der Plattform aus zu den Registern kann als Eins-zu-eins-Kommunikation oder als Eins-zu-viele-Kommunikation stattfinden.
2. Übertragungsprotokolle
Für die Kommunikation zwischen dem Portal, der Plattform, den Registern und den optionalen Zugangspunkten werden sichere Internet-Protokolle wie Hypertext Transfer Protocol Secure (HTTPS) verwendet.
Für die Übertragung von strukturierten Daten und Metadaten werden Standard-Kommunikationsprotokolle wie SOAP (Simple Object Access Protocol) verwendet.
3. Sicherheitsstandards
Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das BRIS die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:
4. Verfahren des Informationsaustauschs zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
4.1 Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
4.2 Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
4.3 Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28c der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
4.4 Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß Artikel 30a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
4.5 Kommunikationsfehler
Es müssen geeignete technische Maßnahmen und Verfahren für den Umgang mit etwaigen Kommunikationsfehlern zwischen dem Register und der Plattform zur Verfügung stehen.
5. Liste der zwischen den Registern auszutauschenden Daten
5.1 Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung
Für die Zwecke dieses Anhangs wird ein Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 als "Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung" bezeichnet. Ein "Offenlegungsereignis" ist der Vorgang, durch den eine solche Meldung ausgelöst wird.
Bei jeder Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.1 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Vorgangsbezogene Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem der die Gesellschaft betreffende Vorgang wirksam geworden ist | 1 | Datum |
Vorgangsart | Art des Vorgangs, der ein Offenlegungsereignis für eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2017/1132 darstellt | 1 | Code (Auflösung der Gesellschaft Abschluss der Abwicklung Ablehnung der Abwicklung Fortsetzung der Gesellschaft Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ablehnung des Insolvenzverfahrens Einstellung des Insolvenzverfahrens Löschung der Gesellschaft) |
Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Kennung Zur Struktur der EUID siehe Abschnitt 8 dieses Anhangs |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
Rechtsform | Art der Rechtsform | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Text |
Sitz | Sitz der Gesellschaft | 1 | Text |
Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
5.2 Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung
Bei jeder Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.2 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Zweigniederlassungsdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
Datum der Eintragung | Zeitpunkt, zu dem die Zweigstelle eingetragen wurde | 1 | Datum |
Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Errichtung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar | 0 | Datum |
Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt | Firma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben | 0 | Text Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
Zusätzliche Firmen der Zweigniederlassung | Wenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden | 0...n | Text |
EUID | Einheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Kennung |
Anschrift der Zweigniederlassung | Anschrift der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Vollständige Anschrift |
Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört | 1 | Kennung |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
Rechtsform | Art der Rechtsform | 0 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 0 | Text |
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
5.3 Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung
Bei jeder Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.3 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Zweigniederlassungsdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft aus dem Register | Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft aus dem Register gelöscht wurde | 1 | Datum |
Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Aufhebung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar | 0 | Datum |
Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt | Firma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben | 0 | Text Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
Zusätzliche Firmen der Zweigniederlassung | Wenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden | 0...n | Text |
EUID | Einheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Kennung |
Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört | 1 | Kennung |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
Rechtsform | Art der Rechtsform | 0 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 0 | Text |
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
5.4 Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft
Bei jeder Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft gemäß Nummer 4.4 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers, in das die Zweigniederlassung eingetragen ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Vorgangsbezogene Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
Vorgangsart | Art des Vorgangs, der eine Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft auslöst | 1 |
|
Datum der Eintragung | Zeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft registriert wurde | 1 | Datum |
Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft wirksam wird, falls verfügbar | 0 | Datum |
Einschlägige Daten, die je nach Vorgangsart zu aktualisieren sind | Änderung der Daten der Gesellschaft | 1 | Eine der folgenden Gruppen:
|
Zusätzliche Angaben, die zu Artikel 14 Buchstabe d optional bereitzustellen sind | Änderung der Daten der Gesellschaft | 0...n | Optionale Daten:
|
Unternehmensdaten |
1 |
Gruppe von Elementen | |
EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört | 1 | Kennung |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
Die neuen Unterlagen und Informationen, auf die in Artikel 14 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2017/1132 Bezug genommen wird, werden nicht an das Register der Zweigniederlassung übermittelt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Option gemäß Artikel 31 Absatz 2 der genannten Richtlinie anwendet.
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
5.5 Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Für die Zwecke dieses Anhangs wird ein Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß Artikel 130 der Richtlinie (EU) 2017/1132 als "Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" bezeichnet. Bei jeder Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 130 der Richtlinie (EU) 2017/1132 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Organisation, die die betreffende Meldung ausgegeben hat | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Organisation, an die die Meldung gerichtet ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Daten zur Verschmelzung | 1 | Gruppe von Elementen | |
Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung wirksam geworden ist | 1 | Datum |
Art der Verschmelzung | Art der Verschmelzung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | 1 | Code (grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme grenzüberschreitende Verschmelzung durch Neugründung grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft) |
Aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft | 1 | Gruppe von Elementen | |
EUID | Einheitliche Kennung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Kennung Zur Struktur der EUID siehe Abschnitt 8 dieses Anhangs |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen | 0...n | Kennung |
Rechtsform | Art der Rechtsform | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
Firma | Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
Sitz | Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
Sich verschmelzende Gesellschaft | 1...n | Gruppe von Elementen | |
EUID | Einheitliche Kennung der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Kennung Zur Struktur der EUID siehe Abschnitt 8 dieses Anhangs |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen | 0...n | Kennung |
Rechtsform | Art der Rechtsform | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
Firma | Firma der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft | 1 | Text |
Sitz | Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft | 0...1 | Text |
Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die sich verschmelzende Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
6. Struktur des standardisierten Nachrichtenformats
Der Informationsaustausch zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal erfolgt auf der Grundlage standardisierter Datenstrukturierungsmethoden und mittels eines standardisierten Nachrichtenformats wie XML.
7. Für die Plattform bereitzustellende Daten
Damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, sind folgende Arten von Daten bereitzustellen:
Die Daten und Metadaten, mit denen die Plattform umgeht, werden im Einklang mit den in Abschnitt 3 dieses Anhangs genannten Sicherheitsstandards verarbeitet und gespeichert.
8. Struktur und Verwendung der einheitlichen Kennung
Die für die Kommunikation zwischen den Registern verwendete einheitliche Kennung wird als "EUID" ("European Unique Identifier": europäische einheitliche Kennung) bezeichnet.
Die Struktur der EUID entspricht den Anforderungen von ISO 6523 und umfasst folgende Elemente:
EUID-Element | Beschreibung | Zusätzliche Beschreibung |
Ländercode | Elemente, die eine Identifizierung des Mitgliedstaats ermöglichen, in dem sich das Register befindet | obligatorisch |
Registerkennung | Elemente, die eine Identifizierung des inländischen Herkunftsregisters der Gesellschaft bzw. der Zweigniederlassung ermöglichen | obligatorisch |
Eintragungsnummer | Nummer der Eintragung der Gesellschaft/Zweigniederlassung im inländischen Herkunftsregister | obligatorisch |
Prüfziffer | Elemente, die die Vermeidung von Fehlern bei der Identifizierung ermöglichen | optional |
Die EUID wird verwendet, um Gesellschaften und Zweigniederlassungen für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den Registern über die Plattform eindeutig zu identifizieren.
9. Betriebsmethoden des Systems und von der Plattform bereitgestellte IT-Dienste
Für die Verbreitung und den Austausch von Informationen liegen dem System folgende technische Maßnahmen zugrunde:
Zur Erstellung von Mitteilungen in der jeweiligen Sprachfassung stellt die Plattform Referenzdatenartefakte wie Code-Listen, kontrollierte Vokabulare und Glossare bereit. Gegebenenfalls werden diese in die EU-Amtssprachen übersetzt. Soweit möglich, werden anerkannte Standards und standardisierte Mitteilungen verwendet.
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über weitere Einzelheiten des technischen Betriebs und der Implementierung der von der Plattform bereitgestellten IT-Dienste unterrichten.
10. Suchkriterien
Bei einer Suche ist mindestens ein Land auszuwählen.
Das Portal bietet folgende harmonisierte Suchkriterien an:
Gegebenenfalls kann das Portal weitere Suchkriterien anbieten.
11. Zahlungsmodalitäten
Im Falle von Dokumenten und Angaben, die über das BRIS im Europäischen Justizportal zur Verfügung gestellt werden und für die die Mitgliedstaaten Gebühren erheben, ermöglicht das System den Nutzern eine Online-Zahlung mittels allgemein verbreiteter Zahlungsarten wie Kredit- und Debitkartenzahlungen.
Das System kann auch alternative Formen der Online-Zahlung wie Banküberweisungen oder virtuelle Geldbörsen (eingezahltes Guthaben) vorsehen.
12. Erläuternde Hinweise
Den in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Angaben und Dokumentenarten fügen die Mitgliedstaaten folgende erläuternde Hinweise hinzu:
13. Verfügbarkeit der Dienste
Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erbracht, wobei die Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:
Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten (19.00 Uhr bis 8.00 Uhr MEZ) geplant.
Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal davon in Kenntnis zu setzen.
Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der zentralen Plattform oder des Portals unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Plattform oder des Portals und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
14. Optionale Zugangspunkte
14.1 Optionale Zugangspunkte zum BRIS gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132
14.1.1 Verfahren
Die Mitgliedstaaten machen Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Einrichtung der optionalen Zugangspunkte, zur Zahl der optionalen Zugangspunkte, die mit der Plattform verbunden werden, und zu den Kontaktdaten der Person/en, die für die Zwecke der Herstellung der technischen Verbindung kontaktiert werden kann/können.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der Verbindung zwischen den einzelnen optionalen Zugangspunkten und der Plattform.
14.1.2 Technische Anforderungen
Bei der Verbindung optionaler Zugangspunkte mit der Plattform halten die Mitgliedstaaten die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte.
Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bieten die Mitgliedstaaten die Zahlungsarten ihrer Wahl an und wickeln die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab.
Die Mitgliedstaaten führen geeignete Tests durch, bevor die Verbindung mit der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden.
Nach erfolgreicher Verbindung des optionalen Zugangspunkts mit der Plattform unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Die Mitgliedstaaten machen hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann.
Die Mitgliedstaaten weisen an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.
14.2 Optionale Zugangspunkte zum BRIS gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132
14.2.1 Verfahren
Die Kommission bewertet alle eingegangenen Anträge auf Einrichtung eines optionalen Zugangspunkts gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Der Antragsteller muss alle für eine ordnungsgemäße Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Die Kommission teilt dem Antragsteller die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der einzelnen optionalen Zugangspunkte zu der Plattform.
14.2.2 Technische Anforderungen
Bei der Einrichtung optionaler Zugangspunkte zu der Plattform hält der Antragsteller die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte.
Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bietet der Antragsteller die Zahlungsarten seiner Wahl an und wickelt die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab.
Der Antragsteller führt geeignete Tests durch, bevor die Einrichtung der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden.
Nach erfolgreicher Einrichtung des optionalen Zugangspunkts zu der Plattform unterrichtet der Antragsteller die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Der Antragsteller macht hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann.
Der Antragsteller weist an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.
14.3 Anforderungen an optionale Zugangspunkte gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über einen eingegangenen Antrag.
Die technischen Anforderungen umfassen auch Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass optionale Zugangspunkte weder das ordnungsgemäße Funktionieren des BRIS noch die Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzanforderungen beeinträchtigen, wobei die jeweilige Verantwortlichkeit jeder Partei innerhalb des Teils des Systems unter ihrer technischen Kontrolle angemessen berücksichtigt wird.
15. Austausch von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer
15.1 Einleitung
Der in Artikel 13i Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 vorgesehene Informationsaustausch erstreckt sich auf Fälle, in denen eine Person aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien disqualifiziert ist.
Der Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen eine Person nach nationalem Recht allgemein geschäftsunfähig ist oder aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht in ihrer allgemeinen Rechtsfähigkeit eingeschränkt ist und daher nicht Geschäftsführer einer Gesellschaft der in Absatz 1 genannten Kategorie werden kann
Der Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf Fälle, die auf besonderen Vorschriften des Unionsrechts beruhen, wie z.B. den Vorschriften in Bezug auf Eignung und Verhalten gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1.
Wenn nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats juristische Personen als Geschäftsführer von Gesellschaften der in Absatz 1 genannten Kategorie zugelassen sind, fallen diese juristischen Personen in den Anwendungsbereich des Informationsaustauschs. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, ob diese Möglichkeit in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
15.2 Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten
Für den Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt.
Die Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt werden unter Verwendung einer Endezu-Ende-Verschlüsselung über das BRIS übertragen.
Die Mitgliedstaaten tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt, die dieselbe Anforderung betreffen, zu korrelieren.
15.2.1 Erste Ebene des Informationsaustauschs
15.2.1.1 Abfrage zur Disqualifikation - erste Ebene
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können über das BRIS von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Informationen darüber anfordern, ob eine Person, die sich als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien bewirbt, disqualifiziert ist oder in einem ihrer Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind.
Der ersuchende Mitgliedstaat entscheidet, an welchen Mitgliedstaat bzw. welche Mitgliedstaaten die Anfrage gerichtet wird. Die Abfragen sind so zu stellen, dass ein wirksamer, effizienter und rascher Informationsaustausch ermöglicht wird.
Jede Abfrage betrifft nur eine Person und liefert die Daten zur Identifizierung dieser Person. Der ersuchende Mitgliedstaat verarbeitet diese Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur notwendige Daten und nur Daten über den betreffenden Antragsteller ausgetauscht werden.
15.2.1.2 Antwort zur Disqualifikation - erste Ebene
Nach Eingang der Abfrage übermitteln die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich eine Antwort über das BRIS.
Aus der Antwort muss hervorgehen, ob die in der Abfrage identifizierte Person disqualifiziert ist oder in einem der Register des ersuchten Mitgliedstaates eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind.
Falls die Antwort lautet, dass die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, kann der ersuchte Mitgliedstaat in seiner Antwort angeben, welche spezifischen, vom ersuchenden Mitgliedstaat bereitgestellten Daten mit den im ersuchten Mitgliedstaat verfügbaren Daten übereinstimmen, und welche spezifischen, in der Abfrage enthaltenen Daten vom ersuchten Mitgliedstaat nicht bestätigt werden können, da sie in dessen Registern nicht vorhanden sind.
Falls erforderlich, kann der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat um weitere Daten bitten, um die eindeutige Identifizierung der Person zu gewährleisten. Diese Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet.
15.2.2 Zweite Ebene des Informationsaustauschs
Der Austausch zusätzlicher Informationen kann außer über das BRIS auch durch andere geeignete Mittel erfolgen. Wird die zweite Ebene des Informationsaustauschs über das BRIS durchgeführt, so gelten die Regelungen der Punkte 15.2.2.1, 15.2.2.2, 15.3.3 und 15.3.4.
15.2.2.1 Abfrage zur Disqualifikation - zweite Ebene
Falls ein ersuchter Mitgliedstaat in der Antwort der ersten Ebene angibt, dass eine bestimmte Person disqualifiziert ist oder in einem seiner Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, können die ersuchenden Mitgliedstaaten weitere Informationen aus dem ersuchten Mitgliedstaat über die in der Abfrage der ersten Ebene identifizierte Person anfordern.
Die Abfrage der zweiten Ebene muss dieselbe Person betreffen wie die Abfrage der ersten Ebene und die Antwort der ersten Ebene.
15.2.2.2 Antwort zur Disqualifikation - zweite Ebene
Der ersuchte Mitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht entscheiden, welche zusätzlichen Informationen er bereitstellt. Falls das nationale Recht dieses Mitgliedstaats einen weiteren Informationsaustausch nicht zulässt, unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat entsprechend.
15.3 Genaue Liste der Daten
Beim Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer stellen die Mitgliedstaaten die folgenden Daten bereit:
15.3.1 Abfrage zur Disqualifikation - erste Ebene
Datenart | Beschreibung | Kardinalität1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Abfrage zur Disqualifikation - erste Ebene Wenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine natürliche Person ist |
|||
Vorname | Vorname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Text |
Zuname | Zuname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Text |
Geburtsdatum | Geburtsdatum der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Datum |
Weitere Daten zur Identifizierung | Weitere Daten, die nach dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden | 0...n | Text/Datum/Kennung |
Abfrage zur Disqualifikation - erste Ebene Wenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine juristische Person ist |
|||
Name der juristischen Person | Name der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Text |
Rechtsform | Rechtsform der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt | 1 | Code Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 bezogen auf die darin genannte Gesellschaft oder eine andere Rechtsform, wenn die juristische Person nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fällt |
EUID | EUID, wenn es eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien ist | 1 | Kennung |
Andere Eintragungsnummer | Andere Eintragungsnummer, falls es sich nicht um eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien handelt | 0 | Kennung |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B."Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Mittel zur Identifizierung bereit, die für einen effizienten Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer erforderlich sind. Diese Informationen können in der Bereitstellung der Daten bestehen, die erforderlich sind, um die von einer Anforderung betroffenen Personen zu identifizieren.
Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung von Personen im Rahmen des Informationsaustauschs auch elektronische Mittel verwenden.
Abfragen, die sich auf eine juristische Person beziehen, werden nur an Mitgliedstaaten gerichtet, die juristische Personen als Geschäftsführer zulassen und die auch die Disqualifikation solcher juristischer Personen gestatten.
15.3.2 Antwort zur Disqualifikation - erste Ebene
Datenart | Beschreibung | Kardinalität1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Antwort | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Ja/Nein/Keine ausreichenden Daten für Identifizierung | "Ja", wenn die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind "Nein", wenn die Person nicht disqualifiziert ist oder nicht in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind "Keine ausreichenden Daten für Identifizierung", wenn die bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung der Person zulassen und weitere Informationen erforderlich sind |
1 | Eine Option wählen |
Weitere Daten zur Identifikation erforderlich | Angabe, welche Daten zur eindeutigen Identifizierung benötigt werden | 1...n (nur bei "Keine ausreichenden Daten für Identifizierung") | Text/Datum/Kennung |
Über das BRIS wird keine Antwort der zweiten Ebene übermittelt | Bei "Ja" als Option, um anzuzeigen, dass bei einer Abfrage der zweiten Ebene keine Antwort über das BRIS erfolgt | 0 | Die Option wählen |
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
15.3.2.1 Bereitstellung weiterer Identifizierungsdaten
Falls der ersuchte Mitgliedstaat weitere Identifizierungsdaten benötigt, um eine eindeutige Identifizierung sicherstellen zu können, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat die Daten unter Verwendung des folgenden Nachrichtenformats:
Datenart | Beschreibung | Kardinalität1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Weitere Daten zur Identifizierung | Weitere Daten, die vom ersuchten Mitgliedstaat angefordert werden, um eine eindeutige Identifizierung sicherzustellen, die gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden | 1...n | Text/Datum/Kennung |
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
15.3.3 Abfrage zur Disqualifikation - zweite Ebene
Datenart | Beschreibung | Kardinalität1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Weitere Informationen anfordern | Anforderung weiterer Informationen | 1...n | Anforderung weiterer Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:
|
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
15.3.4 Antwort zur Disqualifikation - zweite Ebene
Datenart | Beschreibung | Kardinalität1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Antwort | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Name/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Weitere Informationen | Anforderung weiterer Informationen | 1...n | Weitere Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:
|
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann. |
15.4 Funktionieren des Informationsaustauschs
Die Mitgliedstaaten melden, wenn sie aufgrund sehr vieler eingegangener Abfragen auf Schwierigkeiten stoßen. In diesem Fall prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Angelegenheit, um ein reibungsloses Funktionieren des Informationsaustauschs und die Weiterentwicklung des Systems sicherzustellen.
1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
ENDE |
(Stand: 15.03.2023)
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