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Durchführungsverordnung (EU) 2021/131 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
(ABl. L 40 vom 04.02.2021 S. 21)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 1, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung Iraks aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.
(2) Infolge einer technischen Überprüfung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte eine Organisation aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen werden.
(3) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Februar 2021
Anhang |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird folgender Eintrag gestrichen:
"67. IRAQI STATE ENTERPRISE FOR FOODSTUFFS TRADING, Adresse: Box 548, Baghdad, Iraq."
ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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