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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format

(ABl. L 42 vom 05.02.2021 S. 1;
VO (EU) 2024/1061 - ABl. L 2024/1061 vom 11.04.2024 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die Organisation und Struktur ihres Datennetzes festzulegen und die Datenübermittlung und den Dateneingang der Übereinstimmungsbescheinigungen als strukturierte Daten in elektronischem Format zu ermöglichen, ist es angezeigt, das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) 2 für den Austausch dieser Daten zu benennen. EUCARIS wurde von und für staatliche Behörden für den Austausch von Informationen über Fahrzeug- und Führerscheinregistrierungen entwickelt.

(2) Um sicherzustellen, dass die Übereinstimmungsbescheinigungen in einheitlicher Weise ausgetauscht werden und die darin enthaltenen Datenelemente und Meldungen harmonisiert sind, sollten das Format und die Struktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigungen auf der Struktur und den Prinzipien der Extensible Markup Language (XML) aufbauen. Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde sollten die standardisierten Meldungen der ursprünglichen Fahrzeuginformationen (Initial Vehicle Information - IVI), die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei entwickelt wurde, für ihren Austausch als strukturierte Daten in elektronischem Format verwenden.

(3) Damit die Genehmigungsbehörde und der Hersteller die Änderungen der Datenelemente für die in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform in ihrem Datennetz übernehmen können, müssen praktische Vorkehrungen für solche Änderungen getroffen werden.

(4) Damit die Typgenehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden und die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Hersteller sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, sollte der Geltungsbeginn aufgeschoben werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge" (TCMV)

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Mittel zum Austausch der Daten

(1) Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, über jeden nationalen Zugangspunkt des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) in der Union eine elektronische Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung zur Verfügung, die dem in Artikel 2 festgelegten Format und der Struktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen entspricht.

(2) Die Genehmigungsbehörde nutzt EUCARIS als Mittel zum Austausch von Daten der Übereinstimmungsbescheinigung als strukturierte Daten in elektronischem Format nach Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858.

Artikel 2 Grundformat und Grundstruktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen

(1) Format und Struktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen gemäß Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 beruhen auf der Struktur und den Grundsätzen der Extensible Markup Language (XML).

(2) Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde nutzen die standardisierten Meldungen der ursprünglichen Fahrzeuginformationen (Initial Vehicle Information - IVI), die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei entwickelt wurden, für ihren Austausch der Übereinstimmungsbescheinigungen als strukturierte Daten in elektronischem Format.

(3) Die IVI-Meldungen enthalten alle Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.

Artikel 3 Verfahren zur Änderung der Datenelemente

(1) Nach Konsultation des in Artikel 11

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