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Durchführungsverordnung (EU) 2021/148 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 44 vom 09.02.2021 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 32,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission 2 wurde ein Programm zur Neubewertung der Sicherheit der bereits vor dem 20. Januar 2009 in der Union zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aufgestellt.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 4 und die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 5 geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung in allen Bereichen der Lebensmittelkette zu verstärken, in denen die EFSa eine wissenschaftliche Risikobewertung durchführt.
(3) Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden neue Bestimmungen eingeführt, die unter anderem Folgendes betreffen: auf Ersuchen eines potenziellen Antragstellers allgemeine Beratung durch die Mitarbeiter der EFSa vor der Antragstellung; die Verpflichtung zur Meldung von Studien, die von Unternehmern zur Stützung eines Antrags oder einer Meldung in Auftrag gegeben oder durchgeführt wurden; die Konsequenzen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtung. Ferner wurden Bestimmungen eingeführt über die Offenlegung durch die EFSa aller wissenschaftlichen Daten, Studien und sonstigen Informationen zur Stützung von Anträgen, ausgenommen vertrauliche Informationen, zu einem frühen Zeitpunkt im Risikobewertungsprozess, gefolgt von einer Konsultation Dritter. Die Änderungen enthalten auch spezifische Verfahrensvorschriften für das Stellen von Ersuchen um vertrauliche Behandlung und deren Bewertung durch die EFSa in Bezug auf die von einem Antragsteller vorgelegten Informationen für den Fall, dass die Kommission die EFSa um ein Gutachten ersucht.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 wurde außerdem die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 dahin gehend geändert, dass Bestimmungen zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und zur Berücksichtigung sektoraler Besonderheiten bei den vertraulichen Informationen aufgenommen wurden.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/1381 enthält keine Bestimmungen über das Verfahren zur Neubewertung von Lebensmittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 257/2010. Während in der Verordnung (EU) 2019/1381 Vorschriften für Anträge und Meldungen festgelegt sind, kommt in der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 nicht nur Unternehmern, die am Fortbestand der Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffs interessiert sind, sondern auch anderen interessierten Parteien wie der Industrie oder Verbraucherorganisationen eine wichtige Rolle zu. Daher ist es für die Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffes nicht erforderlich, dass ein benannter Antragsteller einen Antrag stellt; alle interessierten Unternehmer und sonstigen interessierten Parteien können zu diesem Zweck Daten und Informationen vorlegen.
(6) Dennoch erscheint es angebracht, im Rahmen dieses Verfahrens ein Maß an Transparenz und Vertraulichkeit vorzusehen, das mit dem im Rahmen des Verfahrens zur Aktualisierung der Unionsliste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gültigen vergleichbar ist, und dabei den Besonderheiten des Verfahrens zur Neubewertung Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte vorgesehen werden, dass bestimmte Vorschriften für das Verfahren zur Aktualisierung der Unionsliste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe auch im Rahmen des Verfahrens zur Neubewertung gelten, sich jedoch auf alle interessierten Unternehmer und andere interessierte Parteien beziehen. Dies betrifft die in Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Möglichkeit, die Mitarbeiter der EFSa vor der Antragstellung um Beratung zu ersuchen, wann immer die EFSa ein Gutachten abgeben muss oder sie um ein solches ersucht wird, die Verpflichtung gemäß Artikel 32b derselben Verordnung, einschlägige Studien der EFSa zu melden, die Verpflichtungen zur Übermittlungsform gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Vertraulichkeitsvorschriften gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 12
(Stand: 05.04.2021)
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