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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/258 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

(ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 51)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe angenommen.

(2) Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Lage in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt.

(3) Die restriktiven Maßnahmen sollten bis zum 20. Februar 2022 verlängert werden. Der Rat sollte sie unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe fortlaufend überprüfen.

(4) Der Eintrag zu einer verstorbenen Person sollte aus der Liste der benannten Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP entfernt werden. Die restriktiven Maßnahmen sollten für drei Personen und eine Organisation, die in jenem Anhang aufgeführt sind, verlängert werden, und die Angaben zur Identität und die Gründe für die Benennung von zwei in jenem Anhang aufgeführten Personen sollten aktualisiert werden. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für drei der in Anhang II des genannten Beschlusses aufgeführten Personen verlängert werden und eine verstorbene Person sollte aus Anhang II des genannten Beschlusses gestrichen werden.

(5) Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2022.

(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden für die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2022 ausgesetzt.

(4) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden."

2. Anhang I wird durch den Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

3. Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2021.

1) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.02.2011 S. 6).

.

Anhang I

Personen und Organisationen nach den Artikeln 4 und 5

I. Personen

Name (und ggf. Aliasnamen) Angaben zur Identität Gründe
2. MUGABE, Grace Geb. 23.7.1965
Pass AD001159
Personalausweis 63-646650Q70
Frühere Vorsitzende der Frauenliga der ZANU-PF ("Afrikanische Nationalunion von Simbabwe - Patriotische Front"), beteiligt an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Landgut Iron Mask; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau.
5. CHIWENGA, Constantine Vizepräsident
Ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General im Ruhestand, geb. 25.8.1956
Pass AD000263
Personalausweis 63-327568M80
Vizepräsident und ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes. Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen.
7. SIBANDA, Phillip Valerio (alias Valentine) Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes
Ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, General, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954
Personalausweis 63-357671H26
Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes und ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes. Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.

II. Organisationen

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