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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 62 vom 23.02.2021 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe a, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 9, Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 43 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält allgemeine Produktionsvorschriften für Unternehmer, einschließlich der Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe sowie der zu ergreifenden Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen. Um die Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu harmonisieren, sollten einige zusätzliche Vorschriften festgelegt werden.

(2) Angesichts der Wichtigkeit der Vorsorgemaßnahmen, die Unternehmer ergreifen müssen, um das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848 zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welche Verfahrensschritte einzuhalten und welche relevanten Unterlagen vorzulegen sind, wenn ein Unternehmer aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe den Verdacht hat, dass ein Erzeugnis, das als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis verwendet oder vermarktet werden soll, nicht der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht.

(3) Um dafür zu sorgen, dass bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 im Falle des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe in ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen unionsweit einheitlich vorgegangen wird, sollten weitere Vorschriften für die im Rahmen der amtlichen Untersuchung zu ermittelnden Sachverhalte, die erwarteten Ergebnisse der amtlichen Untersuchung sowie Mindestberichterstattungspflichten festgelegt werden.

(4) Kapitel IV der Verordnung (EU) 2018/848 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollten zusätzliche Vorschriften darüber festgelegt werden, wo und in welcher Form bestimmte Angaben auf dem Etikett erscheinen müssen.

(5) Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorschriften für die Zertifizierung von Unternehmern und Unternehmergruppen. Um die Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu harmonisieren, sollten einige zusätzliche Vorschriften für die Zertifizierung einer Unternehmergruppe festgelegt werden.

(6) Um Effizienz zu gewährleisten und die Betriebskosten für das System für interne Kontrollen (IKS) in einem tragbaren Rahmen zu halten, sollte die maximale Größe einer Unternehmergruppe festgelegt werden. Die Festlegung einer solchen Obergrenze soll bewirken, dass das IKS für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch alle Mitglieder der Gruppe sorgen kann, indem interne Kontrollen und notwendige Schulungen durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Gruppe zertifiziert, bei einer angemessenen Anzahl von Mitgliedern eine Nachinspektion durchführen. Die Größenbegrenzung bietet auch zusätzliche Garantien dafür, dass die Mitgliederliste aktuell gehalten wird, ein rascher und regelmäßiger Informationsaustausch mit Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stattfindet und die Umsetzung geeigneter Maßnahmen gewährleistet wird. Bei der maximalen Größe sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine Unternehmergruppe in der Lage sein sollte, ausreichende Ressourcen zu entwickeln, um ein effizientes IKS mit qualifiziertem Personal einzurichten.

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