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Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die COVID-19-Pandemie hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Menschen, die Unternehmen, die Gesundheitssysteme und die Volkswirtschaften sowie die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 mit dem Titel "Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen" betonte die Kommission, dass Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln eine anhaltende Herausforderung bleiben werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Erholung vom schweren wirtschaftlichen Schock infolge der COVID-19-Pandemie durch die Einführung begrenzter gezielter Änderungen am Unionsrecht für Finanzdienstleistungen zu fördern. Das übergeordnete Ziel dieser Änderungen sollte daher die Vermeidung von Änderungen sein, die einen höheren Verwaltungsaufwand zur Folge hätten, und die Einführung sorgfältig abgestimmter Maßnahmen, die als wirksam erachtet werden, um die wirtschaftlichen Turbulenzen abzumildern. Es sollten Änderungen vermieden werden, die den Verwaltungsaufwand für den Sektor erhöhen, und die Klärung komplexer gesetzgeberischer Fragen sollte dabei einer Lösung bei der geplanten Überarbeitung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 überlassen werden. Diese Maßnahmen bilden ein Maßnahmenpaket und werden unter dem Titel "Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte" verabschiedet.
(2) Die Richtlinie 2014/65/EU wurde 2014 als Reaktion auf die Finanzkrise der Jahre 2007 und 2008 verabschiedet. Diese Richtlinie hat das Finanzsystem der Europäischen Union in erheblichem Maße gestärkt und ein hohes Maß an Schutz für Anleger in der gesamten Union sichergestellt. Es könnten weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die aufsichtsrechtliche Komplexität zu verringern, Befolgungskosten für Wertpapierfirmen zu senken und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, sofern gleichzeitig der Anlegerschutz ausreichend berücksichtigt wird.
(3) Bei den Anforderungen bezüglich des Anlegerschutzes hat die Richtlinie 2014/65/EU ihr Ziel der Verabschiedung von Maßnahmen, die den Besonderheiten jeder Anlegergruppe, das heißt Kleinanleger, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, in ausreichendem Maße Rechnung tragen, nicht in vollem Umfang verwirklicht. Einige dieser Anforderungen haben den Anlegerschutz nicht immer verbessert, sondern stattdessen die reibungslose Ausführung von Anlageentscheidungen eher behindert. Daher sollten bestimmte in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegte Anforderungen geändert werden, um eine einfache Bereitstellung von Wertpapierdienstleistungen und die Förderung von Anlagetätigkeiten zu erreichen; diese Änderungen sollten in einer ausgewogenen Weise erfolgen, bei der Anleger umfassend geschützt sind.
(4) Die Emission von Anleihen ist für die Kapitalbeschaffung und die Überwindung der COVID-19-Krise von entscheidender Bedeutung. Produktüberwachungspflichten können zu Einschränkungen im Verkauf von Anleihen führen. Anleihen mit keinem anderen eingebetteten Derivat als einer "Make-Whole-Klausel" gelten in der Regel als sichere und einfache Produkte, die für Kleinanleger geeignet sind. Im Falle ihrer vorzeitigen Rückzahlung, schützt eine Anleihe mit keinem anderen eingebetteten Derivat als einer "Make-Whole-Klausel" Anleger vor Verlusten, indem sie sicherstellt, dass diesen Anlegern ein Betrag in Höhe des gesamten Nettogegenwartswerts der verbleibenden Kupon-Zahlungen und des Hauptbetrages der Anleihe gezahlt wird, die sie erhalten hätten, wenn die Anleihe nicht frühzeitig aufgekündigt worden wäre. Die Produktüberwachungspflichten sollten daher nicht mehr für Anleihen mit keinen anderen eingebetteten Derivaten als "Make-Whole-Klauseln" gelten. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass geeignete Gegenparteien über ausreichende Kenntnisse über Finanzinstrumente verfügen. Daher ist es gerechtfertigt, geeignete Gegenparteien von den Produktüberwachungsanforderungen auszunehmen, die für Finanzinstrumente gelten, die ausschließlich an diese vermarktet oder vertrieben werden.
(5) Die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4
(Stand: 05.04.2021)
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