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Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der Kommission vom 1. März 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Vernetzung zentraler Register gemäß Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 71 vom 02.03.2021 S. 11)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 31a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre nationalen zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer über die nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete zentrale Europäische Plattform zu vernetzen; die Vernetzung sollte im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Verfahren erfolgen, die in den von der Kommission nach Artikel 24 der genannten Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Da im Hinblick auf Zweck, Umfang und Inhalt jedoch Unterschiede zwischen den nach der Richtlinie (EU) 2017/1132 vernetzten Registern und den nach der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten zentralen Registern wirtschaftlicher Eigentümer bestehen, sind weitere technische Spezifikationen, Maßnahmen und andere Anforderungen, die einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des Systems gewährleisten, festzulegen und anzunehmen.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung nach den Artikeln 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 sind im Anhang festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2021
2) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46).
Technische Spezifikationen und Verfahren gemäß Artikel 1 | Anhang |
1. Gegenstand
Das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) wird als dezentrales System eingerichtet, das die nationalen zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer und das Europäische Justizportal 1 über die zentrale Europäische Plattform 2 miteinander verbindet. Das BORIS dient als zentraler Suchdienst, über den sämtliche Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 3 bereitgestellt werden.
2. Begriffsbestimmungen
(Stand: 05.04.2021)
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