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Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
(ABl. L 115 vom 06.04.2021 S. 1, ber. L 195 S. 9)
Neufassung -Ersetzt RL 91/477/EWG
s.a.: VO'en (EU) 2021/1427; 2021/1423
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Die Richtlinie 91/477/EWG war eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarkts. Mit ihr wurde ein Gleichgewicht zwischen einerseits dem Einsatz zur Gewährleistung eines gewissen freien Verkehrs für bestimmte Feuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile in der Union und andererseits der Notwendigkeit, diesen freien Verkehr durch Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren einzuschränken, hergestellt.
(3) Polizeiliche Erkenntnisse belegen eine Zunahme der Verwendung umgebauter Waffen innerhalb der Union. Daher muss gewährleistet werden, dass umbaubare Waffen in die Begriffsbestimmung von "Feuerwaffen" im Sinne der vorliegenden Richtlinie einbezogen werden.
(4) Die Tätigkeiten eines Waffenhändlers umfassen nicht nur die Herstellung, sondern auch die Veränderung oder den Umbau von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition, wie etwa das Kürzen einer vollständigen Feuerwaffe, das zur Einstufung in eine andere Kategorie bzw. Unterkategorie führt. Rein private, nicht kommerzielle Tätigkeiten - wie das Wiederladen und das Nachladen von Munition aus Munitionsbestandteilen für den privaten Gebrauch oder die Veränderung von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen, die die betreffende Person besitzt, z.B. Änderungen am Schaft oder Visier, oder auch die Wartung von verschlissenen und abgenutzten wesentlichen Bestandteilen - sollten nicht als Tätigkeiten angesehen werden, zu deren Ausübung nur ein Waffenhändler berechtigt ist.
(5) Im Sinne dieser Richtlinie sollte die Begriffsbestimmung des Maklers natürliche und juristische Person sowie auch Partnerschaften abdecken und der Begriff "Lieferung" auch den Verleih und das Leasing umfassen. Da Makler ähnliche Dienstleistungen wie Waffenhändler erbringen, sollten sie im Hinblick auf die Verpflichtungen von Waffenhändlern, die für die Tätigkeiten der Makler von Belang sind, ebenfalls von dieser Richtlinie erfasst werden, soweit sie in der Lage sind, diesen Verpflichtungen nachzukommen und sofern kein Waffenhändler für dieselbe zugrunde liegende Transaktion diese Verpflichtungen erfüllt.
(6) Es empfiehlt sich, Feuerwaffen in Kategorien einzuteilen, bei denen Erwerb und Besitz durch Privatpersonen entweder verboten oder erlaubnis- oder meldepflichtig sein sollte.
(7) Die Erlaubnis des Erwerbs und des Besitzes einer Feuerwaffe sollte möglichst in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren erteilt werden.
(8) Für im Einklang mit dieser Richtlinie rechtmäßig erworbene und rechtmäßig in Besitz befindliche Feuerwaffen sollten die nationalen Bestimmungen für das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport gelten.
(9) Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels zu treffen, unberührt.
(10) Die Mitgliedstaaten müssen ein computergestütztes zentral oder dezentral organisiertes Waffenregister einrichten, das den zuständigen Behörden zugänglich ist und in dem die erforderlichen Angaben zu jeder Feuerwaffe gespeichert sind. Der Zugang der Polizei-, Justiz- und sonstiger zuständiger Behörden zu den im computergestützten Waffenregister gespeicherten Angaben unterliegt Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(11) Im Interesse einer besseren Nachverfolgung aller Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile und um deren freien Verkehr zu erleichtern, sollten alle Feuerwaffen oder ihre wesentlichen Bestandteile mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen und in Waffenregistern der Mitgliedstaaten erfasst werden.
(12) Die Aufzeichnungen in den Waffenregistern sollten alle Angaben, mit denen eine Feuerwaffe ihrem Besitzer zugeordnet werden kann, sowie den Namen des Herstellers oder der Marke, das Land oder den Ort der Herstellung, den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer der Feuerwaffe und etwaige eindeutige auf dem Rahmen bzw. dem Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte Kennzeichnungen enthalten. Wesentliche Bestandteile, bei denen es sich weder um den Rahmen noch das Gehäuse handelt, sollten in den Waffenregistern im Eintrag der Feuerwaffe erfasst sein, in die sie eingebaut werden sollen.
(13) Um die Nachverfolgung von Waffen zu erleichtern, ist es erforderlich alphanumerische Zeichen zu verwenden; ferner muss die Kennzeichnung das Herstellungsjahr der Waffe enthalten, soweit das Jahr nicht Teil der Seriennummer ist.
(Stand: 15.09.2021)
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