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Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 der Kommission vom 9. April 2021 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems
- Eurosur -
(ABl. L 124 vom 12.04.2021 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1896 definiert den Begriff "Lagebild" als eine Bündelung georeferenzierter echtzeitnaher Daten und Informationen, die von verschiedenen Behörden, Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten werden, über gesicherte Kommunikations- und Informationskanäle übermittelt werden, verarbeitet und selektiv angezeigt und mit anderen relevanten Behörden geteilt werden können, um ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zu unterstützen. Diese Definition stellt eine Weiterentwicklung des ursprünglich in der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingeführten Begriffs dar und entspricht einem stärker "datenzentrierten" Ansatz, bei dem die Benutzer die geeignete grafische Darstellung und die Benutzerschnittstelle je nach operativer Lage und ihrem Führungs- und Kontrollbedarf selber auswählen können.
(2) Die Verordnung (EU) 2019/1896 sieht vor, dass durch die Erfassung, Bewertung, Zusammenstellung, Analyse, Auslegung, Erzeugung, Visualisierung und Verbreitung von Informationen nationale Lagebilder, ein europäisches Lagebild und spezifische Lagebilder erstellt werden. Die Lagebilder sollen aus drei voneinander getrennten Informationsschichten (Ereignisschicht, Einsatzschicht und Analyseschicht) bestehen.
(3) Es ist erforderlich, die Einzelheiten der einzelnen Informationsschichten der Lagebilder und die Regeln für die Erstellung spezifischer Lagebilder festzulegen. Ferner gilt es festzulegen, welche Art von Informationen es bereitzustellen gilt, nach welchen Verfahren die Bereitstellung dieser Informationen gesteuert werden soll und mit welchen Mechanismen die Qualitätskontrolle vorgenommen werden soll. Um ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen, das dem Informationsaustausch förderlich ist, sollte die Berichterstattung im Europäischen Grenzüberwachungssystem (Eurosur) näher geregelt und standardisiert werden.
(4) Damit die Ereignisschichten der Lagebilder umfassend genug und hinreichend detailliert sind, sollten die nationalen Koordinierungszentren sowie gegebenenfalls die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden die "Agentur") und die internationalen Koordinierungszentren zeitnah über Ereignisse, die Auswirkungen auf die Außengrenzen haben können, Bericht erstatten.
(5) Ergänzend sollte mittels Indikatoren und in Form von Einzelereignisberichten über Ereignisse berichtet werden. Die Indikatoren helfen bei der Beurteilung der Gesamtentwicklung an einem Grenzabschnitt und tragen zu einem verbesserten Lagebewusstsein bei, während die Einzelereignisberichte einer zeitnahen Reaktion auf ein bestimmtes Ereignis dienlich sein können.
(6) Die Einzelereignisberichte können dringendes Handeln erforderlich machen. Es muss daher möglich sein, Einzelereignisse zeitnah zu melden, damit rechtzeitig reagiert werden kann. Sobald ein Ereignis festgestellt wird, sollte ein erster Bericht übermittelt und in den entsprechenden Lagebildern angezeigt werden. Um Verzögerungen zu vermeiden, die die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion beeinträchtigen könnten, sollte das Validierungsverfahren das Versenden eines Berichts mit einer Teilvalidierung ermöglichen.
(7) Unter derartigen Umständen versandte Berichte können gleichwohl zu Fehlalarmen führen. Der Urheber und der Eigentümer des Lagebilds sollten das Konfidenzniveau der im Lagebild angezeigten Berichte und Ereignisse bewerten und angeben. Sobald ergänzende Informationen vorliegen, sollte der erste Bericht durch Folgeberichte ergänzt werden.
(8) Die in Eurosur vorzunehmende Meldung von Ereignissen im Zusammenhang mit Dokumentenbetrug und -kriminalität sollte die Meldepflichten, welche die Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Rahmen des Online-Systems für den vertraulichen Informationsaustausch über gefälschte und echte Dokumente (False and Authentic Document Online system - FADO) vorsieht, ergänzen.
(9) Die nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgende Meldung von Einzelereignissen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr und etwaigem damit verbundenem illegalen Handel sollte die bestehenden Meldepflichten, Beschränkungen und Zuständigkeiten im Zollbereich wie auch die systematische Berichterstattung über Kontrollen unberührt lassen. Dies gilt insbesondere für die Berichterstattungspflichten im Rahmen des Einfuhrkontrollsystems 2 (ICS2) gemäß Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 sowie für den Informationsaustausch über Risiken im Rahmen des Zollrisikomanagementsystems (CRMS) gemäß Artikel 86
(Stand: 19.04.2021)
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