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Beschluss (EU) 2021/592 des Rates vom 7. April 2021 über die Vorlage - im Namen der Europäischen Union - eines Vorschlags zur Aufnahme von Chlorpyrifos in Anlage a des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
(ABl. L 125 vom 13.04.2021 S. 52)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 14. Oktober 2004 hat die Europäische Gemeinschaft das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden " Übereinkommen") mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 1 genehmigt.
(2) Als Vertragspartei des Übereinkommens kann die Union Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorschlagen. In Anlage A des Übereinkommens sind die zu eliminierenden Chemikalien aufgeführt.
(3) Vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge sowie unter Berücksichtigung der in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weist Chlorpyrifos Eigenschaften eines persistenten organischen Schadstoffs auf.
(4) Chlorpyrifos ist nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassen und darf daher in der Union nicht in Pflanzenschutzmitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Chlorpyrifos ist auch nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen und darf daher in der Union nicht in Biozidprodukten in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Außerdem ist Chlorpyrifos nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für andere Verwendungen registriert und darf daher in der Union nicht in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.
(5) Die Verwendung von Chlorpyrifos wurde in der Union zwar schon eingestellt, doch wird es außerhalb der Union scheinbar weiterhin als Pestizid verwendet und in die Umwelt freigesetzt. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport von Chlorpyrifos in der Umwelt reichen die auf nationaler Ebene oder Unionsebene getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Daher sind weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich.
(6) Die Europäische Union sollte dem Sekretariat des Übereinkommens daher einen Vorschlag zur Aufnahme von Chlorpyrifos in Anlage A des Übereinkommens übermitteln
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Union übermittelt einen Vorschlag für die Aufnahme von Chlorpyrifos (CAS-Nr.: 2921-88-2, EG-Nr. 220-864-4) in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe.
Die Kommission übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens den in Unterabsatz 1 genannten Vorschlag mit allen gemäß Anlage D des Übereinkommens erforderlichen Informationen im Namen der Union.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. April 2021.
2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
(Stand: 16.04.2021)
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