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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/626 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen

(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 183 A;
Beschl. (EU) 2022/1980 - ABl. L 272 vom 20.10.2022 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 1, insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das InvestEU-Portal sollte dazu beitragen, die Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in der Union zu beschleunigen.

(2) Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 werden nur Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, im InvestEU-Portal registriert. Um die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen, sollten Kriterien für die Aufnahme in das Portal festgelegt werden.

(3) Um eine transparente Verwaltung des InvestEU-Portals zu gewährleisten, sollten dessen technische Spezifikationen festgelegt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das InvestEU-Portal wird hiermit eingerichtet. Es entspricht den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen.

Artikel 2 22

Für die Registrierung im InvestEU-Portal muss ein Projekt die folgenden Aufnahmekriterien erfüllen:

  1. der Investitionsbedarf des Projekts (oder des aus kleineren Projekten bestehende Programms) muss mindestens 500.000 EUR betragen;
  2. das Projekt muss in die Bereiche fallen, die nach Anhang II der Verordnung (EU) 2021/523 für Finanzierungen und Investitionen infrage kommen;
  3. der Projektträger darf weder von aus dem EU-Haushalt finanzierten Aufträgen ausgeschlossen noch wegen schweren beruflichen Fehlverhaltens, krimineller Handlungen oder erheblicher Mängel bei der Erfüllung seiner Pflichten aus der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 mit Sanktionen belegt worden sein;
  4. das Projekt darf nicht mit Tätigkeiten verbunden sein, die nach Anhang V Buchstabe B der Verordnung (EU) 2021/523 von einer Förderung ausgeschlossen sind;
  5. Das Projekt muss in der Union, in einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder in einem in Anhang II AEUV genannten, mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet angesiedelt sein. Bei grenzübergreifenden Projekten muss die Durchführung zum größten Teil in der Union, in den EFTA-Staaten oder in einem in Anhang II AEUV genannten, mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet stattfinden;
  6. das Projekt darf für die Kommission nicht mit Reputationsrisiken verbunden sein;
  7. mit der Durchführung des Projekts wurde bereits begonnen oder wird voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins InvestEU-Portal begonnen werden;
  8. aus der Projektbeschreibung im Projektantrag muss klar hervorgehen, dass es sich um ein Investitionsprojekt handelt, und die im Antrag enthaltenen Angaben müssen präzise sein und den für die Durchführung des Projekts erforderlichen Finanzbetrag umfassen und
  9. das Projekt muss mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sein.

Artikel 3

Für die Registrierung eines Projekts im InvestEU-Portal wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2021

1) ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30.

2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

.

Technische Spezifikationen für das InvestEU-Portal Anhang

1. Allgemeine Beschreibung

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(Stand: 21.10.2022)

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