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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/628 des Rates vom 16. April 2021 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen.

(2) Am 22. Februar 2021 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. April 2021.

1) ABl. L 70 vom 11.03.2014 S. 1.

.

Anhang

In der Liste in Teil A (Personen) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erhält Eintrag 14 folgende Fassung:

"14. Bi Sidi SOULEMAN (Aliasnamen: a) Sidiki, b) 'General' Sidiki, c) Sidiki Abbas, d) Souleymane Bi Sidi, e) Bi Sidi Soulemane)

Funktion: Präsident und selbst ernannter 'General' der Milizgruppe 'Retour, Réclamation et Réhabilitation' (3R)

Geburtsdatum: 20. Juli 1962

Geburtsort: Bocaranga, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Reisepass-Nr.: Laissez-Passer Nr. 235/MISPAT/DIRCAB/DGPC/DGAEI/SI/SP, ausgestellt am 15. März 2019 (ausgestellt vom Innenminister der Zentralafrikanischen Republik)

Aufenthalt: Koui, Präfektur Ouham-Pendé, Zentralafrikanische Republik

Tag der Benennung durch die VN: 5. August 2020

Weitere Angaben:

Bi Sidi Souleman leitet die in der Zentralafrikanischen Republik ansässige Milizgruppe 'Retour, Réclamation et Réhabilitation' (3R), die seit ihrer Gründung im Jahr 2015 Zivilisten getötet, gefoltert, vergewaltigt und vertrieben hat und am Waffenhandel, an illegalen Steueraktivitäten und an der Kriegsführung mit anderen Milizen beteiligt war. Bi Sidi Souleman selbst war auch an Folterungen beteiligt. Die 3R hat am 6. Februar 2019 das Politische Abkommen für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik unterzeichnet, sich aber an Handlungen beteiligt, die gegen das Abkommen verstoßen, und die Gruppe stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik dar. Die 3R hat beispielsweise am 21. Mai 2019 in drei Dörfern 34 unbewaffnete Zivilisten getötet und dabei erwachsene Männer summarisch hingerichtet. Bi Sidi Souleman bestätigte einer Organisation der Vereinten Nationen offen, dass er zum Zeitpunkt der Angriffe Mitglieder der 3R in die Dörfer bestellt hatte, gab aber nicht zu, der 3R Tötungsanweisungen erteilt zu haben. Im Dezember 2020 wurde Bi Sidi Souleman Berichten zufolge bei Kämpfen getötet, nachdem er sich einer Koalition bewaffneter Gruppen angeschlossen hatte, die zum Zweck der Störung des Wahlprozesses gegründet worden war.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bi Sidi Souleman wurde am 5. August 2020 nach Nummer 20 und Nummer 21 Buchstabe b der Resolution 2399 (2018), erweitert durch Nummer 5 der Resolution 2507 (2020), in die Liste als Person aufgenommen, die Handlungen vornimmt oder unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, und die an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt ist, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen.

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(Stand: 26.04.2021)

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