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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/634 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 in Bezug auf Übergangsregelungen, die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey sowie die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Milcherzeugnissen in die Union, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 108)



Hinweis: s. Liste zur Festlegung .... gem. VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, die/das gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der Arten und Kategorien von Tieren und der Kategorien von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält Übergangsbestimmungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, die gemäß einer Reihe von Rechtsakten der Kommission, welche ab dem 21. April 2021 nicht länger gelten, für den Eingang in die Union zulässig und von der entsprechenden, gemäß diesen Rechtsakten der Kommission ausgestellten Bescheinigung begleitet sind. In diesen Übergangsbestimmungen sollte klargestellt werden, dass Bezugnahmen auf Vorschriften aufgehobener Rechtsakte in der Bescheinigung als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften gelten und gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen sind.

(5) Das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey sollten in die Anhänge II bis XVII sowie die Anhänge XIX, XXI und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden, wobei die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit Anhang 2 des Protokolls unberührt bleibt.

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