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Durchführungsverordnung (EU) 2021/670 der Kommission vom 23. April 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 141 vom 26.04.2021 S. 14)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
(3) Am 14. März 2019 stellte das Unternehmen Progress Biotech bv (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf eine Ausweitung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Schizochytrium sp.-Öl. Beantragt wurde die Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl auf Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für Säuglinge und Kleinkinder. Bei dem Schizochytrium sp.-Stamm, den der Antragsteller verwendet und der Gegenstand dieses Antrags ist, handelt es sich um den Stamm WZU477.
(4) Ferner reichte der Antragsteller bei der Kommission einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Originaldaten ein, welche zur Stützung des Erstantrags vom 14. März 2019 vorgelegt wurden; im Einzelnen handelt es sich dabei um den Antrag von 2012 4, eine genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens 5, Daten zu den chemischen Eigenschaften 6, eine Fettsäureanalyse 7, eine Sterinanalyse 8, eine Schwermetallanalyse 9, eine PAK-Analyse 10, eine Mykotoxinanalyse 11, eine Analyse auf Dioxin, dioxinähnliche PCB und Pestizide 12, eine mikrobiologische Analyse 13, eine retrospektive Stabilitätsuntersuchung 14, Bescheinigungen der Analyselabors 15 und Daten zur Zusammensetzung 16 . Datenschutz beantragte der Antragsteller außerdem für die folgenden zusätzlichen Daten, die im Zuge der von der Behörde durchgeführten Sicherheitsbewertung übermittelt wurden: eine Proteinanalyse 17, Analysen auf 3-MCPD und Glycidylester 18, eine physikalisch-chemische Analyse 19, eine mikrobiologische Analyse 20, eine Schwermetallanalyse 21, eine Mykotoxinanalyse 22, eine Analyse auf PAK, Dioxin und dioxinähnliche Kontaminanten 23, eine Analyse des Fettsäureprofils 24, eine Analyse der Sterinzusammensetzung 25, eine Analyse der hydrolytischen Ranzigkeit im Laufe der Zeit 26, eine Analyse auf marine Biotoxine 27, eine Stabilitätsuntersuchung 28 und eine Analysebescheinigung 29 .
(5) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 24. Juni 2019 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung einer Ausweitung der Verwendungszwecke von Schizochytrium sp.-Öl als neuartiges Lebensmittel auf Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.
(Stand: 27.08.2024)
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