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Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung
(ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Ausarbeitung und Verfügbarkeit von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, an die Herstellung von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut werden sollen, sowie an die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen hinsichtlich der Vorlage der zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines zivilen Luftfahrzeugs erforderlichen Daten, Verfahren, Anweisungen und Handbücher sowie die Anforderungen festgelegt, die an die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen erhoben werden.
(2) Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die die Inhaber der Konstruktionsgenehmigung im Rahmen der Produkt- oder Teilezertifizierung erstellen müssen, sollten bei ordnungsgemäßer Umsetzung sicherstellen, dass das Produkt oder Teil während seiner vorgesehenen Lebensdauer lufttüchtig bleibt. Da die bestehenden Vorschriften nicht klar genug formuliert sind, gibt es bei den Inhabern von Musterzulassungen möglicherweise unterschiedliche Auslegungen dazu, was unter einem vollständigen Satz von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu verstehen ist und in welchem Umfang sie zur Kontrolle der Daten verpflichtet sind, die die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darstellen.
(3) Daher ist es notwendig, eine Begriffsbestimmung für "Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" zu definieren und festzulegen, dass Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Teil der Musterzulassung gelten, um die Kontrolle des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung über die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie über deren Änderungen zu stärken.
(4) Die Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen, Handbüchern und Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind auf die verschiedenen Abschnitte von Anhang I ( Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verteilt, was zu einer Überschneidung ähnlicher Anforderungen führt. Daher sollten diese Anforderungen zu einer einzigen Anforderung für jedes dieser Themen zusammengefasst werden.
(5) Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist nur dann zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und ein EASA-Formblatt 1 ausgestellt wird, mit dem bescheinigt wird, dass es in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurde, es sei denn, es handelt sich um ein Standardteil oder es erfüllt bestimmte Anforderungen und ist in ein ELA1- oder ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut.
(6) Ein EASA-Formblatt 1 kann nur von einem Herstellungsbetrieb ausgestellt werden, der nach Abschnitt G von Anhang I ( Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen ist oder der die Konformität der Bau- und Ausrüstungsteile mit den geltenden Konstruktionsdaten nach den in Abschnitt F von Anhang I ( Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Verfahren nachweist. Im letzteren Fall muss das vom Herstellungsbetrieb ausgestellte EASA-Formblatt 1 auch von der zuständigen Behörde validiert werden. Bei Bau- und Ausrüstungsteilen, deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftfahrzeugbetriebs im Falle einer Nichtkonformität mit ihren Konstruktionsdaten vernachlässigbar ist, bietet ein hoher, mit dem EASA-Formblatt 1 zertifizierter Produktionsstandard keine zusätzliche Sicherheit für den Flugbetrieb, weshalb die Ausstellung des EASA-Formblatts 1 nur einen unnötigen Verwaltungsaufwand schafft.
(Stand: 13.06.2023)
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