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Durchführungsbeschluss 2021/C 348 I/02 der Kommission vom 26. August 2021 zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2182 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr bestimmter Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. CI 348 vom 30.08.2021 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3,
nach Anhörung des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei einer Überprüfung hat sich gezeigt, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2182 der Kommission 3, mit dem auch der Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 4 geändert wurde, zwei Fehler enthält.
(2) Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Mai 2014 enthielt nur einen Anhang. In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2182 wird irrtümlich auf Anhang II des Durchführungsbeschlusses vom 15. Mai 2014 Bezug genommen.
(3) Die im Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 enthaltene Einfuhrentscheidung für Azinphos-methyl wurde irrtümlich nicht in den Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2182 aufgenommen und folglich aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 gestrichen.
Es war nicht beabsichtigt, die Einfuhrentscheidung für Azinphos-methyl aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses zu streichen, und sie sollte deshalb erneut in den genannten Anhang eingefügt werden.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2182 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(5) Da der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2182 seit dem 18. Dezember 2020 gilt, sollte die Berichtigung ebenfalls mit Wirkung von jenem Datum gelten, weil an der fortlaufenden und ununterbrochenen Gültigkeit der Einfuhrentscheidung für Azinphos-methyl kein Zweifel bestehen sollte
- beschließt:
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2182 der Kommission erhält folgende Fassung:
"Der Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass von Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erhält die Fassung von Anhang II des vorliegenden Beschlusses."
Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2182 der Kommission wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 18. Dezember 2020.
Brüssel, den 26. August 2021.
2) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2182 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr bestimmter Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß dieser Verordnung (ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 55).
4) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass von Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
(Stand: 02.09.2021)
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