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Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014
(ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 1)
Neufassung - Ersetzt VO (EU, Euratom) Nr. 608/2014 - Entsprechungstabelle
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 4,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung 2014/335/EU, Euratom 1, insbesondere auf Artikel 10,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bestimmungen über die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos sowie die Kontrolle und Überwachung der Eigenmittel, einschließlich aller einschlägigen Mitteilungspflichten sind wichtige Bestandteile des Eigenmittelsystems der Union, die die Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 durch weitere Präzisierungen ergänzen.
(2) Aus Gründen der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 3 über Kontrollen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(3) Um einen ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten, sollten am Ende des Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenüberschüsse der Union auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Hierzu sollte der zu übertragende Saldo bestimmt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten Prüfungen und Nachforschungen für die Berechnung, Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel der Union durchführen. Um die Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel zu erleichtern, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.
(5) Die Transparenz des Eigenmittelsystems der Union sollte gewährleistet werden, indem dem Europäischen Parlament und dem Rat angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für die Kommission die Unterlagen und Angaben bereithalten, die diese zur Ausübung der ihr im Zusammenhang mit den Eigenmitteln der Union übertragenen Befugnisse benötigt, und ihr diese gegebenenfalls übermitteln.
(6) Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollten Vorschriften über die Befugnisse und Pflichten von Beamten und Bediensteten sowie abgeordneten nationalen Sachverständigen festgelegt werden, die an Kontrollen im Zusammenhang mit den Eigenmitteln der Union beteiligt sind. Insbesondere sollten die Regeln festgelegt werden, die von allen Beamten und Bediensteten der Union sowie von den abgeordneten nationalen Sachverständigen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Es ist erforderlich, den Status der abgeordneten nationalen Sachverständigen festzulegen und zu regeln, dass der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, gegen die Anwesenheit eines Beamten eines anderen Mitgliedstaats bei einer Kontrolle Einwände zu erheben.
(7) Die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Überwachung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Einziehung der Eigenmittel ermöglichen; das gilt insbesondere bei Betrugsfällen und bei Unregelmäßigkeiten.
(8) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten übertragen werden, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel und die Jahresberichte der Mitgliedstaaten berühren. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausgeübt werden.
(9) In Anbetracht des technischen Charakters der für die Festlegung der Mitteilungspflichten erforderlichen Durchführungsrechtsakte sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel berühren, und für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten über ihre Kontrollen das Beratungsverfahren angewendet werden.
(10) Für Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Eigenmittelkategorien gelten, ist eine angemessene parlamentarische Kontrolle gemäß den Verträgen erforderlich.
(11) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates 5 sollte aufgehoben werden.
(12) Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag wie der Beschluss, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 19.05.2021)
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