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Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
- LIFE-Verordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 53)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1293/2013
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Rechtsvorschriften und die politischen Strategien der Union in den Bereichen Umwelt und Klima und, soweit hierfür relevant, Energie haben den Zustand der Umwelt erheblich verbessert. Es bestehen jedoch noch immer große umwelt- und klimapolitische Herausforderungen, die, wenn sie nicht gemeistert werden, die Union und das Wohlergehen ihrer Bürgerinnen und Bürger spürbar beeinträchtigen werden.
(2) Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für den Zeitraum 2014 bis 2020 aufgestellt wurde, ist das jüngste in einer Reihe von Unionsprogrammen, die die Anwendung des Umwelt- und Klimaschutzrechts und die Umsetzung der diesbezüglichen politischen Prioritäten seit 1992 unterstützen. LIFE wurde in einer kürzlich vorgenommenen Halbzeitevaluierung positiv bewertet, d. h., es gilt als im Hinblick auf seine Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz auf dem richtigen Weg. Das LIFE-Programm für den Zeitraum 2014-2020 sollte daher vorbehaltlich bestimmter Änderungen, die bei der Halbzeitevaluierung und den anschließenden Bewertungen herausgearbeitet wurden, fortgeführt werden. Demnach sollte das Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden "LIFE-Programm") für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 5 anzugleichen.
(3) Das LIFE-Programm dient der Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele gemäß den Rechtsvorschriften, der Politik und den Plänen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, Energie, insbesondere der Ziele der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal (im Folgenden "europäischer Grüner Deal"), und gemäß den entsprechenden internationalen Verpflichtungen der Union und sollte zu einem gerechten Übergang zu einem nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten, auf erneuerbare Energie gestützten, klimaneutralen und klimaresistenten Wirtschaftssystem, zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie der Gesundheit und zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt, auch durch Unterstützung der Einrichtung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes und durch Bekämpfung der Schädigung der Ökosysteme, beitragen - entweder durch direkte Maßnahmen oder durch Förderung der Einbeziehung dieser Ziele in andere Politikbereiche. Mit dem LIFE-Programm sollte zudem die Durchführung von allgemeinen Aktionsprogrammen, die gemäß Artikel 192 Absatz 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschlossen werden, etwa des Siebten Umweltaktionsprogramms 6 und aller folgenden Umweltaktionsprogramme, unterstützt werden.
(4) Die Union ist entschlossen, ein umfassendes Konzept für die Realisierung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu entwickeln, die die enge Verbindung zwischen der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zur Gewährleistung ihrer langfristigen Verfügbarkeit und von Ökosystemdienstleistungen, und dem Einfluss beider auf die Gesundheit des Menschen sowie nachhaltigem und sozialverträglichem Wirtschaftswachstum aufzeigen. In diesem Sinne sollte das LIFE-Programm dem Grundsatz der Solidarität Rechnung tragen und zugleich einen wesentlichen Beitrag sowohl zur Wirtschaftsentwicklung als auch zum sozialen Zusammenhalt leisten.
(Stand: 30.08.2023)
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