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Durchführungsverordnung (EU) 2021/804 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan
(ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 angenommen.
(2) Am 5. März 2021 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN), der gemäß der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der VN eingesetzt wurde, die Streichung einer Person von der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, genehmigt.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.
Anhang |
In der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird der Eintrag zu folgender Person gestrichen:
3. SHAREIF, Adam.
ENDE |
(Stand: 21.05.2021)
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