Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/882 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Larven von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 194 vom 02.06.2021 S. 16)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
(3) Am 13. Februar 2018 stellte das Unternehmen SAS EAP Group (im Folgenden der "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Larven von Tenebrio molitor (Larven des Mehlkäfers, auch Mehlwürmer genannt) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung getrockneter Larven von Tenebrio molitor als ganze, getrocknete Insekten in Form von Snacks und als Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmitteln, wobei die Zielgruppe die allgemeine Bevölkerung ist. Außerdem beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz geschützter Daten, die mit dem Antrag übermittelt wurden.
(4) Am 3. Juli 2018 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und ersuchte sie um ein wissenschaftliches Gutachten auf der Grundlage einer Bewertung getrockneter Larven von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel.
(5) Am 24. November 2020 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von Larven von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel 3 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(6) In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass getrocknete Larven von Tenebrio molitor bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen sicher sind. Das Gutachten der Behörde bietet somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass getrocknete Larven von Tenebrio molitor unter den bewerteten Verwendungsbedingungen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechen.
(7) In diesem Gutachten kam die Behörde auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten und insbesondere aufgrund zweier Humanstudien, bei denen insgesamt vier verdächtige allergische Reaktionen auf getrocknete Larven von Tenebrio molitor zurückgeführt wurden, sowie einer Studie bei Tieren auch zu dem Schluss, dass der Verzehr dieses neuartigen Lebensmittels eine Sensibilisierung gegen Mehlwurmproteine sowie gegen Tropomyosin aus anderen Quellen wie Krebstieren und Hausstaubmilben auslösen kann. Die Behörde empfahl, die Allergenität getrockneter Larven von Tenebrio molitor weiter zu erforschen. Um der Empfehlung der Behörde nachzukommen, prüft die Kommission derzeit Möglichkeiten, die erforderlichen Forschungsarbeiten zur Allergenität getrockneter Larven von Tenebrio molitor durchzuführen.
(8) Bis zur Bewertung der durch die Forschung gewonnenen Daten durch die Behörde und angesichts der Tatsache, dass gemäß den in der Insektenindustrie verfügbaren Daten bislang nur die wenigen oben genannten allergischen Fälle in Bezug auf getrocknete Larven von Tenebrio molitor 4 gemeldet wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften hinsichtlich des Potenzials getrockneter Larven von Tenebrio molitor, eine primäre Sensibilisierung zu verursachen, aufgenommen werden sollten.
(9) Die Behörde vertrat in ihrem Gutachten ferner die Auffassung, dass der Verzehr getrockneter Larven von Tenebrio molitor
(Stand: 27.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion