Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Strahlenschutz |
Verordnung (Euratom) 2021/948 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014
(ABl. L 209 vom 14.06.2021 S. 79)
Neufassung -Ersetzt VO (Euratom) 237/2014
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union sollte ihre Werte und Interessen weltweit schützen und fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5 und den Artikeln 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu verfolgen.
(2) Zur Umsetzung des neuen internationalen Rahmens, der durch die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union und den Europäischen Entwicklungskonsens geschaffen wurde, zielt die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 darauf ab, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu erhöhen und seine Wirksamkeit sicherzustellen, indem die Anstrengungen der Union in einem gestrafften Instrument zusammengelegt werden, um so für eine bessere Umsetzung der verschiedenen Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns zu sorgen.
(3) Das Ziel des Europäisches Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (im Folgenden "Instrument"), das das durch die Verordnung (EU) 2021/947 geschaffene Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt ergänzt, sollte darin bestehen, aufbauend auf den Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft") einen hohen Standard der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu fördern. Im Rahmen dieses Ziels soll mit dieser Verordnung die Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit Kerntechnik durch die Behörden in Drittländern unterstützt werden.
(4) Das Instrument sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 3 anzugleichen.
(5) Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen.
(6) Die Mitgliedstaaten der Union sind Parteien des am 1. Juli 1968 unterzeichneten Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und wenden das Zusatzprotokoll auf ihre jeweiligen Sicherungsübereinkünfte mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden "IAEO") an.
(7) Um die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet fortzusetzen und zu fördern, erließ der Rat die Richtlinien 2009/71/Euratom 4, 2011/70/EURATOM 5 und 2013/59/EURATOM 6. Diese Richtlinien und der hohe in der Gemeinschaft angewandte Standard für die nukleare Sicherheit und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sollten als Beispiel dienen, um Drittländer zur Einführung ähnlich hoher Standards zu ermutigen.
(8) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des am 17. Juni 1994 angenommenen Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des am 5. September 1997 angenommenen Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.
(9) Die Gemeinschaft sollte ihre enge Zusammenarbeit mit der IAEO gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Euratom-Vertrag") im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 3 und 7 des Euratom-Vertrags in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich fortsetzen. Die Gemeinschaft arbeitet mit anderen internationalen Organisationen und Programmen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen.
(10) Dieses Instrument sollte Maßnahmen vorsehen, die die im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates 7
(Stand: 15.06.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion