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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1018 der Kommission vom 22. Juni 2021 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 6)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 434a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen global systemrelevante Institute (G-SRI) jährlich die Werte der Indikatoren offenlegen, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis gemäß der in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Ermittlungsmethode ergibt. In der auf der Grundlage von Artikel 441 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission 3 sind einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung von G-SRI festgelegt. Artikel 441 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgehoben.
(2) In Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU sind die Kriterien für die Ermittlung von G-SRI festgelegt. In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission 5 ist die Methodik für diese Ermittlung festgelegt und sind Unterkategorien von G-SRI definiert. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/539 der Kommission 6 geändert, um den überarbeiteten internationalen Standards für die Ermittlung von G-SRI, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) im Juli 2018 angenommen hat, 7 Rechnung zu tragen. Diese überarbeiteten internationalen Standards, und insbesondere die Anforderung der Verwendung eines einheitlichen Formats für Informationen über die Werte der in Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Indikatoren, aus denen sich das Bewertungsergebnis von G-SRI ergibt, sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission 8 niederschlagen.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde der Artikel 434a in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, mit dem der Kommission die Befugnis übertragen wird, technische Durchführungsstandards zu erlassen, um einheitliche Offenlegungsformate für die Informationen festzulegen, die für eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Anforderungen benötigt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission wurde auf der Grundlage dieses Artikels 434a erlassen und enthält neue Anforderungen, die die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 festgelegten Anforderungen ersetzen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 sollte daher aufgehoben werden.
(5) Um einen nahtlosen Übergang von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem gleichen Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637, d. h. ab dem 28. Juni 2021. Aus demselben Grund sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union, d. h. vor dem Datum ihres Geltungsbeginns am 28. Juni 2021, in Kraft treten.
(6) Der Basler Ausschuss veröffentlichte im Dezember 2019 den konsolidierten Basler Rahmen, einschließlich aktualisierter Offenlegungspflichten nach Säule 3 9, die durch die Verordnung (EU) 2019/876
(Stand: 20.02.2023)
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